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T V ö D - V

Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich



(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nachfolgend Beschäftigte genannt – ,
die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist,
soweit sie nicht unter die Regelungen
anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.
 

Protokollerklärung zu Absatz 1:

 

1Für Beschäftigte

 

a) im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,

b) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,

c) in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,

d) im forstlichen Außendienst,

e) in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,

f) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben,

g) als Lehrkräfte,

h) als Lehrkräfte an Musikschulen,

i) als Schulhausmeister,

j) beim Bau und Unterhaltung von Straßen,

k) an Theatern und Bühnen

l) im Sozial- und Erziehungsdienst

 

gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage D.
2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD-V.

 

(2) Diese Regelungen gelten nicht für

 

  1. Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG,
    wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
    sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
     

  2. Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
     

  3. [nicht besetzt],
     

  4. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt,
    sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen,
    dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich
    des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat
    wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben,
    welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind,

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:

1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW)
sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände,
die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen,
von der Geltung des TVöD ausgenommen,
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind.
2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
    in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50
   zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,
 

f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,

  

g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt,
   sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
 

h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikannten,

  

i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
 

k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
 

l)  Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen,
   sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
 

m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
 

n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker
   sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal
   nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,

 

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:

 

  1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst
    technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter
        der Ausstattungswerkstätten,
        des Beleuchtungswesens,
        der Bühnenplastikerwerkstatt,
        des Kostümwesens/der Kostümabteilung,
        des Malsaals,
        der Tontechnik
    sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner.
    2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte
    jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
     

  2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie
    Kosmetikerinnen/Kosmetiker,
    Rüstmeisterinnen/Rüstmeister,
    Schlosserinnen/ Schlosser,
    Schneiderinnen/Schneider,
    Schuhmacherinnen/ Schuhmacher,
    Tapeziererinnen/Tapezierer,
    Tischlerinnen/Tischler
    einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen,
    Orchesterwartinnen/Orchesterwarte,
    technische Zeichnerinnen/ Zeichner und
    Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
     

  3. In der Regel unter den TVöD fallen
    Beleuchterinnen/Beleuchter,
    Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister,
    Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister,
    Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider,
    Gewandmeisterinnen/Gewandmeister,
    Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister,
    Requisiteurinnen/Requisiteure,
    Seitenmeisterinnen/Seitenmeister,
    Tonmeisterinnen/Tonmeister,
    Tontechnikerinnen/Tontechniker und
    Veranstaltungstechnikerinnen/ Veranstaltungstechniker.
     

  4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen
    Inspektorinnen/Inspektoren,
    Kostümmalerinnen/Kostümmaler,
    Maskenbildnerinnen/Maskenbildner,
    Oberinspektorinnen/Oberinspektoren,
    Theatermalerinnen/ Theatermaler und
    Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.“

 

o) [nicht besetzt]
 

p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
   die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,
 

q) Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
   Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind;
   dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks
   sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
 

r) Beschäftigte in
   Bergbaubetrieben,
   Brauereien,
   Formsteinwerken,
   Gaststätten,
   Hotels,
   Porzellanmanufakturen,
   Salinen,
   Steinbrüchen,
   Steinbruchbetrieben und
   Ziegeleien,
 

s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
   wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte
   an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten
   sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:

Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten,

Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/

Assistenten und Lektorinnen/Lektoren,
soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen
oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden
(gilt auch für Forschungseinrichtungen);
dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.

 

t) [nicht besetzt].

 

 

(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich,

Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW

entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen.

2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen

(z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem

Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich

 

  1. des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist
    und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat
    wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
     
  2. des TVöD einzubeziehen.

 

 

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