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T V ö D - V

Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA

Anlage D  
D4

Beschäftigte im forstlichen Außendienst


Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 2

 

(1) 1Der tariflich wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
2Abweichend von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.
3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung;
auf Antrag können Beschäftigte ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung führen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.


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