T V ö D - V |
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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Anlage D | |
D4 |
Beschäftigte im forstlichen Außendienst |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
(1) 1Der tariflich wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden. |
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