T V ö D - V |
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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Anlage D | |
D6 |
Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
Nr. 2 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
1Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 |
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