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T V ö D - V

Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA

Anlage D  
D11

Beschäftigte an Theatern und Bühnen



Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen.


Nr. 2 zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit -

 

Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.

 

 

Nr. 3 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

 

Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.

 

Protokollerklärung:
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt
auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.

 

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 4

 

(1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen.
2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt.
3Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.

 

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten,
kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.

 

(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit
(§ 6 Abs. 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist,
100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.

 

(4) 1Überstunden dürfen nur angeordnet werden,
wenn ein außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis besteht
oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern.
2Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu zahlen.
3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung.

 

(5) 1§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte,
die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten.
2Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden.

 

 

Nr. 5 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

 

Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart werden.

 

 

Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Nr. 6

 

Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.


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