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Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VII

Allgemeine Vorschriften

§ 44 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld

(1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld
finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit.
2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende
regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt,
wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.
3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat,
so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten
bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt
und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.
4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.

 

(3) Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese abweichend von den Absätzen 1 und 2 maßgebend.


 

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