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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Anlage D | |
D7 |
Beschäftigte als Lehrkräfte |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen
Protokollerklärung:
Zu Abschnitt II Arbeitszeit Nr. 2
1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2a
Bei Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Nr. 3
(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.
(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nr. 4 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, |
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