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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.1 Sachliche Voraussetzungen | |
§ 2
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen | |
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) 1Einkünfte sind
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
und den Abzug nach
§ 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben
und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die
Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen
abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses
bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.
(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den
vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der
Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes
Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die
nach
§ 32d Abs. 1 und nach
§ 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge sowie
um die nach
§ 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die
nach
§ 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.
(5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an
die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte,
Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu
versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach
§ 32d
Abs. 1 und
§ 43 Abs. 5 nicht einzubeziehen.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4, die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine
Jahressteuer.
2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. |