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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
4. Tarif | |
§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften | |
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen
Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinneinkünfte)
enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach
§ 32a ein
Entlastungsbetrag für den Anteil dieser Einkünfte am zu
versteuernden Einkommen abzuziehen.
2Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. 3Er beträgt höchstens 100 Prozent.4Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.
(2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im
Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte
Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt,
der 250.000 Euro übersteigt.
2Der Entlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses Betrags. 3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das
Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2
ergibt.
2Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz
nach
§ 32b
zu ermitteln ist.
Fußnote |