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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
 
EStR 2.  Umfang der Besteuerung


(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
1
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2
+ Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AuslInvG)

3
= Summe der Einkünfte (Abs. 2)
4
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
5
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG)
6
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

7
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8
Verlustabzug nach § 10 d EStG
9
Sonderausgaben (§§ 10, 10 a, 10 b, 10 c EStG)
10
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 c EStG)
11
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 e bis 10 i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16. 4. 1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
12
+ zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG

13
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV

16
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).
(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
1
Steuerbetrag
a) nach § 32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2
+ Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34 b EStG

3
= tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG)
4
Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziff. 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 Doppelbesteuerungsabkommen Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5. 11. 2002 geänderten Fassung (BGBl II 2003 S. 1615)
5
ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
6
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
7
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1 und 2 EStG)
8
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)
9
Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG
10
Steuerermäßigung nach § 35 a EStG
11
+ Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG
12
+ Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG in Verb. mit den §§ 30, 31 EStDV
13
+ Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ForstSchAusglG
14
+ Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10 a Abs. 2 EStG
15
+ Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde

16
= festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).
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