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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.8 Die einzelnen Einkunftsarten | |
h) Gemeinsame Vorschriften | |
§ 24 (Ohne Titel) § 24a Altersentlastungsbetrag § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24c (weggefallen)
Zu den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 1 gehören auch
§ 24a Altersentlastungsbetrag
1 Der Altersentlastungsbetrag ist bis
zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem
Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der
positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind.
2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: ------------------------------------------------------ Das auf die I Altersentlastungsbetrag Vollendung des ---------------------------------- 64. Lebensjahres I in % der I Höchstbetrag folgende I Einkünfte I in Euro Kalenderjahr I I ------------------------------------------------------ 2005 40,0 1.900 2006 38,4 1.824 2007 36,8 1.748 2008 35,2 1.672 2009 33,6 1.596 2010 32,0 1.520 2011 30,4 1.444 2012 28,8 1.368 2013 27,2 1.292 2014 25,6 1.216 2015 24,0 1.140 2016 22,4 1.064 2017 20,8 988 2018 19,2 912 2019 17,6 836 2020 16,0 760 2021 15,2 722 2022 14,4 684 2023 13,6 646 2024 12,8 608 2025 12,0 570 2026 11,2 532 2027 10,4 494 2028 9,6 456 2029 8,8 418 2030 8,0 380 2031 7,2 342 2032 6,4 304 2033 5,6 266 2034 4,8 228 2035 4,0 190 2036 3,2 152 2037 2,4 114 2038 1,6 76 2039 0,8 38 2040 0,0 0 ------------------------------------------------------ § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige
können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu
ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht.
2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
(2) 1Allein stehend im Sinne des
Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die
Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
(§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag
nach
§ 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um
ein Kind im Sinne des
§ 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst
nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine
Tätigkeit nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,
ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
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