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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 24a Altersentlastungsbetrag | |
EStR 24 a. Altersentlastungsbetrag Allgemeines
(1) 1 Bei der Berechnung des
Altersentlastungsbetrags sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
nicht um den Freibetrag nach
§ 13 Abs. 3 EStG zu kürzen.
2 Sind in den Einkünften neben Leibrenten auch andere wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG enthalten, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG von den der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG unterliegenden Teilen der Leibrenten abzuziehen, soweit er diese nicht übersteigt. 3 Der Altersentlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
Berechnung bei Anwendung anderer Vorschriften
(2) Ist der Altersentlastungsbetrag außer vom Arbeitslohn noch von
weiteren Einkünften zu berechnen und muss er für die Anwendung weiterer
Vorschriften, z. B.
§ 10 c Abs. 2 Satz 3 EStG, von bestimmten Beträgen abgezogen werden,
ist davon auszugehen, dass er zunächst vom Arbeitslohn berechnet worden
ist.
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