§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
-
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie
nicht zu den in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
Einkunftsarten gehören;
§ 15b
ist sinngemäß
anzuwenden. 2Werden die Bezüge
freiwillig oder auf Grund einer freiwillig
begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie
nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem
Empfänger sind dagegen zuzurechnen
- a)
-
Bezüge, die von einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse
außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der
§§ 52 bis
54 der
Abgabenordnung gewährt werden, und
- b)
-
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über
die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die
an die Stelle von Familienfideikommissen
getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1
bezeichneten Einkünften gehören auch
- a)
-
Leibrenten und andere Leistungen,
- aa)
-
die aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen, den
landwirtschaftlichen Alterskassen,
den berufsständischen
Versorgungseinrichtungen und aus
Rentenversicherungen im Sinne des
§
10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erbracht
werden, soweit sie jeweils der
Besteuerung unterliegen.
2Bemessungsgrundlage
für den der Besteuerung
unterliegenden Anteil ist der
Jahresbetrag der Rente.
3Der
der Besteuerung unterliegende Anteil
ist nach dem Jahr des Rentenbeginns
und dem in diesem Jahr maßgebenden
Prozentsatz aus der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
----------------------------------------------------------
Jahr des I Besteuerungs-
Rentenbeginns I anteil in %
---------------------------------------------
bis 2005 50
ab 2006 52
2007 54
2008 56
2009 58
2010 60
2011 62
2012 64
2013 66
2014 68
2015 70
2016 72
2017 74
2018 76
2019 78
2020 80
2021 81
2022 82
2023 83
2024 84
2025 85
2026 86
2027 87
2028 88
2029 89
2030 90
2031 91
2032 92
2033 93
2034 94
2035 95
2036 96
2037 97
2038 98
2039 99
2040 100
------------------------------------
-
-
-
4Der
Unterschiedsbetrag zwischen dem
Jahresbetrag der Rente und dem der
Besteuerung unterliegenden Anteil
der Rente ist der steuerfreie Teil
der Rente.
5Dieser
gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des
Rentenbeginns folgt, für die gesamte
Laufzeit des Rentenbezugs.
6Abweichend
hiervon ist der steuerfreie Teil der
Rente bei einer Veränderung des
Jahresbetrags der Rente in dem
Verhältnis anzupassen, in dem der
veränderte Jahresbetrag der Rente
zum Jahresbetrag der Rente steht,
der der Ermittlung des steuerfreien
Teils der Rente zugrunde liegt.
7Regelmäßige
Anpassungen des Jahresbetrags der
Rente führen nicht zu einer
Neuberechnung und bleiben bei einer
Neuberechnung außer Betracht.
8Folgen
nach dem 31. Dezember 2004 Renten
aus derselben Versicherung einander
nach, gilt für die spätere Rente
Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich
der Prozentsatz nach dem Jahr
richtet, das sich ergibt, wenn die
Laufzeit der vorhergehenden Renten
von dem Jahr des Beginns der
späteren Rente abgezogen wird; der
Prozentsatz kann jedoch nicht
niedriger bemessen werden als der
für das Jahr 2005;
- bb)
-
die nicht solche im Sinne des
Doppelbuchstaben aa sind und bei
denen in den einzelnen Bezügen
Einkünfte aus Erträgen des
Rentenrechts enthalten sind.
2Dies
gilt auf Antrag auch für Leibrenten
und andere Leistungen, soweit diese
auf bis zum 31. Dezember 2004
geleisteten Beiträgen beruhen,
welche oberhalb des Betrags des
Höchstbeitrags zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt wurden;
der Steuerpflichtige muss
nachweisen, dass der Betrag des
Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre
überschritten wurde.
3Als
Ertrag des Rentenrechts gilt für die
gesamte Dauer des Rentenbezugs der
Unterschiedsbetrag zwischen dem
Jahresbetrag der Rente und dem
Betrag, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Kapitalwerts der
Rente auf ihre voraussichtliche
Laufzeit ergibt; dabei ist der
Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu
berechnen.
4Der
Ertrag des Rentenrechts
(Ertragsanteil) ist aus der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
--------------------------------------------------------
Bei Beginn I I Bei Beginn I
der Rente I I der Rente I
vollendetes I Ertrags- I vollendetes I Ertrags-
Lebensjahr I anteil I Lebensjahr I anteil
des Renten- I in % I des Renten- I in %
berechtigten I I berechtigten I
--------------------------------------------------------
0 bis 1 59 51 bis 52 29
2 bis 3 58 53 28
4 bis 5 57 54 27
6 bis 8 56 55 bis 56 26
9 bis 10 55 57 25
11 bis 12 54 58 24
13 bis 14 53 59 23
15 bis 16 52 60 bis 61 22
17 bis 18 51 62 21
19 bis 20 50 63 20
21 bis 22 49 64 19
23 bis 24 48 65 bis 66 18
25 bis 26 47 67 17
27 46 68 16
28 bis 29 45 69 bis 70 15
30 bis 31 44 71 14
32 43 72 bis 73 13
33 bis 34 42 74 12
35 41 75 11
36 bis 37 40 76 bis 77 10
38 39 78 bis 79 9
39 bis 40 38 80 8
41 37 81 bis 82 7
42 36 83 bis 84 6
43 bis 44 35 85 bis 87 5
45 34 88 bis 91 4
46 bis 47 33 92 bis 93 3
48 32 94 bis 96 2
49 31 ab 97 1
50 30
--------------------------------------------------------
-
-
-
5Die
Ermittlung des Ertrags aus
Leibrenten, die vor dem 1. Januar
1955 zu laufen begonnen haben, und
aus Renten, deren Dauer von der
Lebenszeit mehrerer Personen oder
einer anderen Person als des
Rentenberechtigten abhängt, sowie
aus Leibrenten, die auf eine
bestimmte Zeit beschränkt sind, wird
durch eine Rechtsverordnung
bestimmt;
- b)
-
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen
Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge
gewährt werden;
- 1a.
-
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können;
- 1b.
-
Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim
Zahlungsverpflichteten nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a als
Sonderausgaben abgezogen werden können;
- 1c.
-
Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie
beim Ausgleichsverpflichteten nach
§ 10 Abs. 1 Nr.
1b als Sonderausgaben abgezogen werden können;
- 2.
-
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im
Sinne des § 23;
- 3.
-
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
anderen Einkunftsarten ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch
zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder
4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen
Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände.
2Solche Einkünfte
sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie
weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
3Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens
nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach
§
10d abgezogen werden.
4Die
Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des
§ 10d
die
Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder
erzielt;
§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;
- 4.
-
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
Überbrückungsgelder, Sterbegelder,
Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf
Grund des Abgeordnetengesetzes oder des
Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare
Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der
Länder gezahlt werden.
2Werden
zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten
Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen
die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht
als Werbungskosten abgezogen werden.
3Wahlkampfkosten
zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im
Europäischen Parlament oder im Parlament eines
Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen
werden.
4Es gelten
entsprechend
- a)
-
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung nach den
Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1
und für Zuschüsse zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen
§ 3 Nr. 62,
- b)
-
für Versorgungsbezüge
§ 19 Abs. 2 nur
bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim
Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im
Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch
insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des
Versorgungsfreibetrags nach
§ 19 Abs. 2 Satz
3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
- c)
-
für das Übergangsgeld, das in einer Summe
gezahlt wird, und für die
Versorgungsabfindung
§ 34 Abs. 1;
- 5.
-
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen,
Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen.
2Soweit
die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die
§ 3 Nr.
63,
§ 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, nicht
auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf
steuerfreien Leistungen nach
§ 3 Nr. 66 und nicht
auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie
Zuwendungen nach
§ 3 Nr. 56 erworben wurden,
- a)
-
ist bei lebenslangen Renten sowie bei
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3
Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
- b)
-
ist bei Leistungen aus
Versicherungsverträgen, Pensionsfonds,
Pensionskassen und Direktversicherungen, die
nicht solche nach Buchstabe a sind,
§ 20
Abs. 1 Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
- c)
-
unterliegt bei anderen Leistungen der
Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und
der Summe der auf sie entrichteten Beiträge
der Besteuerung;
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
gilt entsprechend.
3In den Fällen des
§ 93 Abs.
1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte
Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im
Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des
Satzes 2.
4Dies gilt auch in
den Fällen des
§ 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2;
darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im
Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der
Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht
zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit
5 Prozent für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem
Zeitpunkt der Verwendung des
Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ( § 92a Abs. 2) und
dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem
Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht
mehr zu eigenen Wohnzwecken dient.
5Bei
erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des
§ 93 Abs. 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr
auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter ( § 80) nach
Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im
abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen
im Sinne der Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen.
Fußnote
§ 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf laufende Einkünfte
aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v.
30.9.1998 I 3430 - 2 BvR 1818/91 -
(1) 1Die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der
Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die
Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die
Unternehmen, die Verträge im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des
§ 80
(Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81)
bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem
eine Leibrente oder andere Leistung nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a und
§ 22 Nr. 5 einem Leistungsempfänger
zugeflossen ist, folgende Daten zu übermitteln
(Rentenbezugsmitteilung):
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
-
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen
Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004
Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist
auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten
mitzuteilen;
- 4.
-
Bezeichnung und Anschrift des
Mitteilungspflichtigen.
2Die Datenübermittlung hat nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu erfolgen. 3Im
Übrigen ist
§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden.
(2) 1Der Leistungsempfänger hat dem
Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer
mitzuteilen.
2Teilt der
Leistungsempfänger die Identifikationsnummer dem
Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung nicht mit,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem
Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers; weitere Daten
dürfen nicht übermittelt werden.
3In
der Anfrage dürfen nur die in
§ 139b Abs. 3 der
Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers
angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen
bekannt sind.
4Die Anfrage des
Mitteilungspflichtigen und die Antwort des
Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle
zu übermitteln.
5Die zentrale Stelle
führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr
übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und
schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat
verwendet worden ist.
6Sie speichert
die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser
Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für
Steuern oder an den Mitteilungspflichtigen.
7Die
Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen
Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu
verschlüsseln.
8Für die Anfrage gilt
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
9Der
Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur
verwenden, soweit dies für die Erfüllung der
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempfänger
jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der
zentralen Stelle mitgeteilt wird.
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte ( §
22 Nr. 2) sind
- 1.
-
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten,
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
zehn Jahre beträgt.2Gebäude
und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie
innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder
erweitert werden; dies gilt entsprechend für
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen
und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen
sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen
Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr
der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen
Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
- 2.
-
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern,
bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei
Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus
deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem
Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich
der Zeitraum auf zehn Jahre.
2Als Anschaffung gilt auch die
Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des
Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.
3Bei
unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für
Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die
Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch
den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
4Die
Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt
als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen
Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch
- 1.
-
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das
Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem
Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn
Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt,
und
- 2.
-
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in
Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen
Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus
Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied
zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
2In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle
des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage
nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.
3In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 oder
§ 16 Abs. 3 angesetzte Wert.
4Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um
Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6
abgezogen worden sind.
5Gewinne
bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten
Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr
weniger als 600 Euro betragen hat.
6In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder
Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der
verdeckten Einlage anzusetzen.
7Verluste
dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten
Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie
dürfen nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
8Die
Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des
§ 10d
die
Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften
nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt;
§ 10d Abs. 4 gilt
entsprechend.
9Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften im Sinne des
§ 23 in der bis zum 31.
Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von
Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden.
10Sie
mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des
§ 10d
auch
die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus
§ 20 Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) erzielt.
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