(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können
abweichend von
§ 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den
folgenden vier Jahren jeweils bis zu 10 Prozent und in den folgenden
fünf Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten abgesetzt werden.
2Im Fall der
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für die
veräußerte Wohnung weder Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 5
vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
Anspruch genommen hat.
3Nach Ablauf dieser zehn
Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung
jährlich 3 1/3 Prozent des Restwerts abzuziehen;
§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
- 1.
-
- a)
-
für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt
worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt
worden sind oder
- b)
-
die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf
Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende
des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
- 2.
-
die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
- 3.
-
für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar
oder mittelbar gewährt werden,
- 4.
-
die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem
Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
- 5.
-
für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des
Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat,
durch eine Bescheinigung nachweist, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist
von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Stelle, im
Saarland von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle
(zuständigen Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des
Begünstigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
- 1.
-
- a)
-
die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat,
für die
- aa)
-
eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung
nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im
Saarland eine Mieteranerkennung, dass die
Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt
worden ist, oder
- bb)
-
eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, dass
sie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1
Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im
Saarland des § 51b Abs. 1 Buchstabe b des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, erfüllen,
und wenn die Größe der Wohnung die in dieser
Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, oder
- b)
-
für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des
Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die
zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach
seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen
hat,
und
- 2.
-
bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden ist.
2Die
Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete in
Anlehnung an die Beträge nach § 72 Abs. 3 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch
Rechtsverordnung festzusetzen.
3In der
Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an
die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau zuzulassen.
4§ 4 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.
2Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem
31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen
hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines
nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit der
Maßgabe, dass der Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen
vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht
anzuwenden
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