1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere
Werbungskosten nachgewiesen werden:
- 1.
-
- a)
-
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind
Aufwendungen nach
§ 4f gesondert abzuziehen;
- b)
-
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es
sich um Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
-
(weggefallen)
- 3.
-
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf
nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des
Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die
Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 dürfen nur bis zur
Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
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