| |
|
Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten | |
EStR 9 a. Pauschbeträge für Werbungskosten (1) 1 Der in § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG bezeichnete Pauschbetrag von 102 EUR steht den Ehegatten im Falle ihrer Zusammenveranlagung gemeinsam zu. 2 Die Ehegatten können daher in diesem Fall entweder nur den Pauschbetrag von 102 EUR oder nachgewiesene höhere Werbungskosten geltend machen. 3 Es ist nicht zulässig, dass einer der Ehegatten den halben Pauschbetrag und der andere Ehegatte Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abzieht. 4 Der Pauschbetrag kann auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hat. 5 Haben beide Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen und sind die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert zu ermitteln, z. B. für Zwecke des § 24 a EStG, können die Ehegatten den ihnen zustehenden Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen. 6 Für jeden Ehegatten darf jedoch höchstens ein Teilbetrag in Höhe seiner Einnahmen berücksichtigt werden. |