(1)
1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.
2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten
–
je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b) für Nachtarbeit
20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto
(§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2: Mit dem Begriff „Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3)
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
Sätze 4 bis 8 gültig bis
30.6.2008
4 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.
5 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach
§ 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
6 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft.
7 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
8 In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Sätze 4 bis 9 gültig ab
1.7.2008
4 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten
jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.
5 Wird die
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des
§ 7 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels
technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe
dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem
Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1
bezahlt.
6 Absatz 1 Satz 4
gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10
Abs. 3 Satz 2 zulässig ist
7 Satz 1 gilt nicht
im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft
8 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt
bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden
vor.
9 In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
(4)
1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - geregelt.
2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/ Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(5)
1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von
105 Euro monatlich.
2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von
0,63 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage
von
0,24 Euro
pro Stunde.
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