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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil F |
Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) |
§ 42 |
Rampendienst |
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(1)
1Beschäftigten im Rampendienst wird für je sechs Arbeitstage ein freier Arbeitstag gewährt.
(2)
1Als freier Tag gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden. (3) Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle abgegolten. |