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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil F |
Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) |
§ 43 |
Feuerwehr- und Sanitätspersonal |
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(1) Für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal wird - unter Einbeziehung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 - das monatliche Entgelt landesbezirklich oder betrieblich geregelt. (2) Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Ausnahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit zur Arbeit gerufen wird, ist diese – einschließlich etwaiger Zeitzuschläge - neben dem Tabellenentgelt besonders zu vergüten. |