| |
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt II |
Arbeitsszeit |
§ 6 |
Regelmäßige Arbeitszeit |
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b)
gültig bis 30.6.2008: 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2)
1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
(3)
1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 von der Arbeit freigestellt.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3: (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4: (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6)
1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
(7)
1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6: |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
§ 45 (Bund) Nr. 5 (Auslandsdienststellen) § 46 (Bund) Nr. 3 - BMdVerteidigung § 46 (Bund) Nr. 10 (Bundeswehrschiffe) § 47 (Bund) Nr. 3 (Bundesschifffahrtsverwaltung) § 47 (Bund) Nr. 9 (Bundesschifffahrtsverwaltung) § 47 (Bund) Nr. 12 (Bundesschifffahrtsverwaltung) § 48 (Bund) Nr. 2 (Forstlicher Aussendienst) § 48 (VKA) Nr. 2 (Forstlicher Ausssendienst) § 50 (VKA) Nr. 2 Landwirtschaft, Obst- und Weinbaubetriebe § 52 (VKA) Nr. 2 (Musikschulen) |
BT – Krankenhäuser |
|
BT – Entsorgung |
|
BT – Flughäfen |
|
BT - Sparkassen |
keine |