(1)
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit
an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als
Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird
oder dass Arbeit angeordnet ist.
(2)
1Für
Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst
herangezogen werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden
festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Arbeitszeitgesetz fällt.
2Für
die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten
folgende Vorschriften:
1.
Bei folgenden
Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt
gezahlt:
a)
Durchgehende
Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des
Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit
ausmachen.
b)
Wachdienste, die
ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf
Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen
vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Maschinen-,
Brücken- oder Ankerwachen).
2.
Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten
Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:
a)
Bei einer
Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für
eine Arbeitsstunde gezahlt.
b)
Bei einer
Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie
von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur
Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird.
Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt
Buchstabe a entsprechend.
(3)
Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine
Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei
Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.