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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 47 |
Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen |
Kapitel III |
Besondere Bestimmungen für Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Kap. I Nr. 1 Abs. 2 |
Nr. 12 |
Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit |
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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus
notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auf sieben Tage verteilt
werden. Bei Fahrten von Schiffen in See können die gesetzlich
vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zum Ablauf
des Ausgleichszeitraums nach § 6
Abs. 2 zusammenhängend gewährt werden. (2) Die Ruhezeit beträgt für die Besatzungsmitglieder pro 24-Stunden-Zeitraum mindestens elf Stunden. Diese Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. Es ist sicherzustellen, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Fahrten in See durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nicht unterschritten wird. § 7 Abs. 7 bleibt unberührt. (3) Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde nicht überschreiten. (4) Werden Besatzungsmitglieder einer Wache zugeteilt, gilt diese Zeit als regelmäßige Arbeitszeit. (5) Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im Wattgebiet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit. (6) Für Köche und Stewards richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Arbeitspausen nach den festgelegten Mahlzeiten der Besatzung.
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