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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 21 |
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung |
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach
§ 6 Abs. 3 Satz 1,
§ 22 Abs. 1,
§ 26,
§ 27 und
§ 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3: 1.
1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2.
1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.
2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten. |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
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BT – Krankenhäuser |
keine |
BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |
keine |