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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt IV |
Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 27 |
Zusatzurlaub |
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. (2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. (3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4)
1Zusatzurlaub nach
diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von
§ 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. (5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2: |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
§ 46 (Bund) Nr. 7 - BMdVerteidigung |
BT – Krankenhäuser |
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BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |
keine |