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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 46 |
Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
Kapitel I |
Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung |
Nr. 7 |
Zu Nr. 27 - Zusatzzurlaub |
Für Beschäftigte, die unter Nr. 4 Abs. 3 fallen, beträgt der Zusatzurlaub für je vier Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag.
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