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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26

Erholungsurlaub

Trimain ab 90 Euro

Inkrafttreten von § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c am 1. Januar 2006

(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 55. Lebensjahr      30 Arbeitstage.

3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

Niederschriftserklärung zu § 26 Abs. 1:
Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag ge-rechtfertigt.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

 

Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie)

BT – Verwaltung

§ 45 (Bund) Nr. 11 (Auslandsdienststellen)

§ 46 (Bund) Nr. 6 - BMdVerteidigung

§ 51 (VKA) Nr. 3 (Lehrkräfte)

§ 52 (VKA) Nr. 3 (Musikschulen)

§ 55 (VKA) Nr. 5 (Theater, Bühnen)

BT – Krankenhäuser

§ 52 BT-K

BT – Entsorgung

keine

BT – Flughäfen

keine

BT - Sparkassen

keine

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