Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
Nr. 3
Zu § 26 - Erholungsurlaub
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sind verpflichtet, den Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.