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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 46 |
Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
Kapitel I |
Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung |
Nr. 6 |
Zu Nr. 26 - Erholungsurlaub |
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Bei der Berechnung nach § 21 werden die leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Leistungslohnverfahren nach dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) berücksichtigt.
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