Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Teil B
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)
Abschnitt VIII
Sonderregelungen VKA
§ 55
Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen
Nr. 6
Zu Abschnitt IV – Urlaub und Arbeitsbefreiung
Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.
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