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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil K |
Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) |
§ 53 |
Zusatzurlaub |
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1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
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