| |
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 23 |
Besondere Zahlungen |
(1)
1Nach Maßgabe des
Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. (2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. 3Im Bereich der VKA können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung günstigere Regelungen getroffen werden.
(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
§ 44 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld § 45 (Bund) Nr. 10 (Auslandsdienststellen) § 45 (Bund) Nr. 14 (Auslandsdienststellen) § 46 (Bund) Nr. 5 - BMdVerteidigung § 46 (Bund) Nr. 13 (Bundeswehrschiffe) § 46 (Bund) Nr. 17 (Bundeswehrschiffe) § 47 (Bund) Nr. 5 (Bundesschifffahrtsverwaltung) |
BT – Krankenhäuser |
keine |
BT – Entsorgung |
|
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |