1Die Beschäftigten können an einem auf ihrer Mehrleistung beruhenden Betriebsergebnis im Abrechnungszeitraum beteiligt werden.
2Qualität und Menge der erbrachten Mehrleistung sind nachzuweisen.
3Die Kriterien für diese Erfolgsbeteiligung und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt.
4Die Erfolgsbeteiligung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
|