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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen VKA |
§ 46 |
Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst |
Nr. 2 |
Zu Abschnitt II – Arbeitszeit und |
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(1) Die §§ 6, 7 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. (2) 1Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von
2Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
(3)
1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.
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