(1)
1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.
2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
Satz 2 angefügt mit Wirkung ab 1.7.2008:
Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden
bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden,
gilt dagegen § 24 Abs. 2.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - vereinbart. 2Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.
Niederschriftserklärung 17b. Zu § 19 Abs. 5 Satz 2
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des
Bundes bei der Berechnung des Vomhundertsatzes in § 5 LohnzuschlagsTV ab 1.
Januar2008 3,1 v.H. und ab 1. Januar 2009 weitere 2,8 v.H. zu
berücksichtigen sind.
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