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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 48 |
Sonderregelungen für Beschäftigte im fortlichen Außendienst |
Nr. 2 |
Zu Abschnitt II - Arbeitszeit |
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(1)
1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.
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