| |
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil K |
Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) |
§ 50 |
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit |
|
Die Zeitzuschläge betragen für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 in Krankenhäusern abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und f für a) Nachtarbeit 1,28 € b) Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, 0,64 €
|