BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. X
1. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [12] und [16] )
2. Leitende Krankenschwestern in Krankenhusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschftigt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [20] und [21] )
3. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. XI Fallgruppe 1 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
4. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [22] und [26] )
5. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppen 1 bis 7
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
6. Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9
nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
7. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 oder 12
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )