Protokollerklrung Nr. 2

Zeiten einer entsprechenden Ttigkeit auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen auf die Zeit der Ttigkeit und auf die Bewhrungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wren, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurckgelegt worden wren.

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