BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. IX
1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Ansthesiedienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
2. Krankenschwestern, die einer Einheit fr Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [3] und [6] )
3. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [12] und [16] )
4. Leitende Krankenschwestern in Krankenhusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschftigt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [20] und [21] )
5. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. X Fallgruppe 2 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
6. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [22] und [26] )
7. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe ttig und durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergtungsgruppe Kr. X Fallgruppe 4 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [8] , [17] und [22] )
8. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 1 bis 9
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
9. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [21] und [23] )
10. Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 11 bis 13
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschftigt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] und [25] )
12. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung und mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen fr Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [22] , [24] und [28] )
13. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 15 bis 18
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )