BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. VIII
1. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Ansthesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
2. Krankenschwestern, die einer Einheit fr Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [3] und [6] )
3. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
4. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [12] und [16] )
5. Leitende Krankenschwestern in Krankenhusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschftigt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [20] und [21] )
6. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 4 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
7. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die mindestens zur Hlfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkrfte an Fortbildungssttten fr Leitende Krankenschwestern, Unterrichtsschwestern und Stationsschwestern eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [17] und [22] )
8. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [22] und [26] )
9. Krankenschwestern mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen fr Krankenpflegehilfe ttig und durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsschwestern der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [8] , [17] und [22] )
10. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
11. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] , [21] und [23] )
12. Hebammen, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 9 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
13. Hebammen mit mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an Hebammenschulen mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [22] , [24] und [27] )
14. Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 16 bis 20
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
15. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschftigt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [6] und [25] )
16. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 11 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
17. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung und mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsaltenpflegerinnen, die als Leitende Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulen fr Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [22] , [24] und [28] )
18. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung und mindestens einjhriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fr Unterrichtsaltenpflegerinnen, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Unterrichtsaltenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. IX Fallgruppe 12 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [8] , [9] , [22] und [24] )
19. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 23 bis 27
nach fnfjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )