Protokollerklrung Nr. 6

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschftigten Personen abhngt,

 

a) ist es fr die Eingruppierung unschdlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

 

b) zhlen teilzeitbeschftigte Personen entsprechend dem Verhltnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschftigten,

 

c) zhlen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschftigt sind, entsprechend dem Verhltnis dieses Anteils zur regelmigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschftigten,

 

d) bleiben Schlerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, auer Betracht; fr die Bercksichtigung von Stellen, auf die Schlerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

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