§ 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen
§ 14 Veräußerung des Betriebs
§ 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
- 1.
-
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe
der Naturkräfte gewinnen.2Zu
diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der
Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
-
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder
gehalten werden.3Die
Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
Vieheinheiten umzurechnen.4§
51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist
anzuwenden.5Die Einkünfte aus
Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei
der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den
Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die
Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes
erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter
aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft gehören;
- 2.
-
Einkünfte aus sonstiger land- und
forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62
Bewertungsgesetz);
- 3.
-
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im
Zusammenhang steht;
- 4.
-
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
-
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb.2Als
Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen
bestimmt ist;
-
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,
wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art
übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude
oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist
-
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von
670 Euro übersteigen.
2Satz 1 ist nur
anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht
übersteigt.
3Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die
Beträge der Sätze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nr. 2 findet nur
Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem
Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken
oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.
2
Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum
nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich
beantragen, dass Absatz 2 Nr. 2 ab diesem
Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.
3§
52 Abs. 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S.
821) ist entsprechend anzuwenden.
4Im
Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen
und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und
Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2
Nr. 2 letztmals angewendet wird.
5Der
Entnahmegewinn bleibt außer Absatz. 6Werden
-
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden
entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als
entnommen gelten, ode
-
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten
entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der
dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke
oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer
Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen
vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs
oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter
Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem
Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine
Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn
außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für
eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine
Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der
gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne
des
§ 34 Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung
von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei
entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag
in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.
2Der
einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser
Steuer betragen.
(1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu
ermitteln, wenn
-
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
-
die selbst bewirtschaftete Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ohne
Sonderkulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht
20 Hektar überschreitet und
-
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage
1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und
-
der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen
nach Absatz 5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je
Sondernutzung beträgt.
2Der Gewinn ist letztmalig für das
Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das
nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die
Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht ( § 141
Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen
Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen
ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für
vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den
Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln.
2Wird
der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den
Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich
oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten
Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis
6 zu ermitteln.
3Der Antrag ist bis
zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf
Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er
sich bezieht, schriftlich zu stellen.
4Er
kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die
Summe aus
-
dem Grundbetrag (Absatz 4),
-
den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
-
den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden
Gewinnen,
-
den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
-
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus
Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des
Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.
2Abzusetzen sind verausgabte
Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden
Lasten, die Betriebsausgaben sind. 3Die
abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem
Verlust führen.
(4) 1Die Höhe des Grundbetrags
richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne
Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3
Bewertungsgesetz) der selbst bewirtschafteten Fläche.
2Je
Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen
1. bei einem Hektarwert
bis 300 Deutsche Mark 205 Euro,
2. bei einem Hektarwert
über 300 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
3. bei einem Hektarwert
über 500 Deutsche Mark
bis 1.000 Deutsche Mark 358 Euro,
4. bei einem Hektarwert
über 1.000 Deutsche Mark
bis 1.500 Deutsche Mark 410 Euro,
5. bei einem Hektarwert
über 1.500 Deutsche Mark
bis 2.000 Deutsche Mark 461 Euro,
6. bei einem Hektarwert
über 2.000 Deutsche Mark 512 Euro.
(5) 1Als Sondernutzungen gelten die
in § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des
Bewertungsgesetzes genannten Nutzungen, die in § 34 Abs. 2
Nr. 2 des Bewertungsgesetzes genannten Wirtschaftsgüter, die
Nebenbetriebe (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 Bewertungsgesetz) und die
Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz).
2Die
Werte der Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt
festgestellten Einheitswerten oder den nach § 125 des
Bewertungsgesetzes ermittelten Ersatzwirtschaftswerten
abzuleiten.
3Bei Sondernutzungen,
deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark übersteigen, ist für
jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 Euro zu machen.4Satz
3 ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht
anzuwenden.
(6) 1In den Durchschnittssatzgewinn
sind über die nach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden
Beträge hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1.534 Euro
übersteigen, einzubeziehen aus
-
der forstwirtschaftlichen Nutzung,
-
der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden
und Gebäuden sowie der im Zusammenhang mit einer
Betriebsumstellung stehenden Veräußerung oder
Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen
Anlagevermögens,
-
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten,
sofern diese dem Bereich der Land- und
Forstwirtschaft zugerechnet und nicht für andere
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht
werden,
-
der Auflösung von Rücklagen nach
§ 6c
und von
Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
2Bei der Ermittlung der Gewinne nach
den Nummern 1 und 2 ist
§ 4 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
3Der
Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten beträgt 35
Prozent der Einnahmen.
1Zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der
Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§
16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag
nach
§ 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag
nach
§ 14a Abs. 1 gewährt wird.
(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger
nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird
auf Antrag der Veräußerungsgewinn ( § 16 Abs. 2) nur insoweit
zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von
150.000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
-
der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des
Betriebs 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
-
die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem
Veranlagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen
beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von
35.000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. 2Bei
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte beider
Ehegatten zusammen jeweils 70.000 Deutsche Mark
nicht überstiegen haben.
2Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein
nach Nummer 1 maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt
oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für
eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend,
der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als
Wirtschaftswert ergeben würde.
(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und
des
§ 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem
dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden.
2In
diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund
und Boden als entnommen.
3Der
Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein
forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht
mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom
Steuerpflichtigen fortgeführt wird.
4In
diesem Falle ermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der
dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen
Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren
Veräußerungsgewinn entspricht.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die
Aufgabe des Betriebs, wenn
-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
-
der Steuerpflichtige seinen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der
Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen
Stelle nachweist.
2§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5
gilt
entsprechend.
(4) 1Veräußert oder entnimmt ein
Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1.
Januar 2006 Teile des zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens,
so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme
entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 61.800
Euro übersteigt.
2Satz 1 ist nur
anzuwenden, wenn
-
der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten oder der Grund und Boden
innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung
oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der
Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung
weichender Erben verwendet wird und
-
das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne
Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung
oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem
Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme
vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von
18.000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten,
die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden,
erhöht sich der Betrag von 18.000 Euro auf 36.000
Euro.
3Übersteigt das Einkommen den Betrag
von 18.000 Euro, so vermindert sich der Betrag von 61.800
Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des übersteigenden
Einkommens um 10.300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§
26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den
Betrag von 36.000 Euro übersteigt, vermindert sich der
Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangenen 500 Euro
des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro.
4Werden
mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag
mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe
geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren
Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs
vorgenommen wird.
5Weichender Erbe
ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher
Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen
ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur
Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender
Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei
Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen.
6Ist
ein zur Übernahme des Betriebs berufener Miterbe noch
minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt
der Volljährigkeit.
(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger
nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung
entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90.000
Deutsche Mark übersteigt, wenn
-
der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von
Schulden verwendet, die zu dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1.
Juli 1985 bestanden haben, und
-
die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2
erfüllt sind.
2Übersteigt das Einkommen den Betrag
von 35.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von
90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500
Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um 15.000
Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den
Betrag von 70.000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich
der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede
angefangenen 1.000 Deutsche Mark des übersteigenden
Einkommens um 15.000 Deutsche Mark.
3Der
Freibetrag von höchstens 90.000 Deutsche Mark wird für alle
Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal
gewährt.
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis
oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in
den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der
entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder
Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind
die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar
1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen
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