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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
 

R 13.1  Freibetrag für Land- und Forstwirte
R 13.2  Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
R 13.3  Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
R 13.4  (unbesetzt)
R 13.5  Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
R 13.6  Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen
            und ähnlichen Betrieben

 

 
EStR 13.1.  Freibetrag für Land- und Forstwirte

Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu.
§ 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Der Freibetrag wird auch einem Steuerpflichtigen ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraums übernommen hat oder veräußert bzw. aufgibt.
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EStR 13.2.  Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
 
Feststellung der Tierbestände
(1) Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen.
Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden.
Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen.
Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist:
 
1. Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:
Alpakas: 0,08 VE
Damtiere:
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel:
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen:
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas: 0,10 VE
Pferde:
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,70 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,10 VE
Rindvieh:
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,00 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,00 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,00 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,20 VE
Schafe:
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,10 VE
Schweine:
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße:
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen: 0,08 VE
 
2. Für Tiere, die nach ihrer Erzeugung zu erfassen sind:
Geflügel:
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr — schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr — leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
aus zugekauften Jungputen 0,0050 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen:
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh:
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1,00 VE
Schweine:
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
Wenn Schweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden, ist dies bei der Umrechnung in VE entsprechend zu berücksichtigen:
Beispiel:
Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 VE — 0,06 VE = 0,10 VE
 
Zuordnung
(2) Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.
Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören.
Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit.
Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen.
Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen.
Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat.
Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
 
Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (§ 51 Abs. 1 a BewG)
(3) Dazu gehören:
die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,
die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,
Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.
Nicht dazu gehören:
Abbauland,
Geringstland,
Unland,
Hof- und Gebäudeflächen,
weinbaulich genutzte Flächen,
forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschulen.
Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:
Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.
Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:
Almen,
Hutungen.
 
Gemeinschaftliche Tierhaltung
(4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei gemeinschaftlicher Tierhaltung entsprechend anzuwenden.
 
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EStR 13.3.  Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
 
Die für buchführende Land- und Forstwirte mögliche Gruppenbewertung kann sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden:
1. Handelt es sich bei den Tieren um Anlagevermögen, dann sind laufende Verzeichnisse über diese Tiere im Rahmen der Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG in jedem Fall zu führen.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus dem Verzeichnis ergeben.
2. Für diese Fälle kann der Landwirt statt der einzeln ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Durchschnittswerte ansetzen, und zwar in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Landwirt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
3. Soweit die Tiere Umlaufvermögen sind, besteht keine Aufzeichnungspflicht.
4. Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind nach Wahl des Steuerpflichtigen die Tiere des Umlaufvermögens mit einzeln ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten gewinnmindernd abzusetzen.
 
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EStR 13.4.  — unbesetzt —
 

EStR 13.5.  Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
 
Gewinnschätzung
(1) Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen.
Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Haben sie keine Bücher im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen.
Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen.
 
Wechsel der Gewinnermittlungsart
(2) Geht ein Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in R 4.6 zu verfahren.
Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 bis 5 EStG in diesem Zusammenhang der nach § 4 Abs. 1 EStG gleichzustellen ist.
Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 bis 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen.
Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind.
Maßgebend für die Ermittlung des Übergangsgewinns ist die Verfahrensweise im Wirtschaftsjahr vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart.
 
Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 4 EStG im Beitrittsgebiet
(3) § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung.
 
Entnahme nach § 13 Abs. 5 EStG
(4) Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach § 13 Abs. 5 EStG kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem 31. 12. 1986 Betriebsvermögen geworden ist.
§ 13 Abs. 5 EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung.
 
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EStR 13.6.  Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
 
Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben ist ein Anbauverzeichnis zu führen (§ 142 AO).
Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG, ist § 142 AO nicht unmittelbar anwendbar.
Dennoch hat der Steuerpflichtige Bücher zu führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen.
Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, dass sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet.
 
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