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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zu EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte
1 Sind mehrere Personen an dem Betrieb
beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der
Beteiligten zu.
. 2 § 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3 Der Freibetrag wird auch einem Steuerpflichtigen ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Veranlagungszeitraums übernommen hat oder veräußert bzw. aufgibt. EStR 13.2. Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
Feststellung der Tierbestände
(1) 1 Bei der Feststellung der
Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr
erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen
Tieren auszugehen.
2 Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. 3 Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4 Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 5 Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist:
Zuordnung
(2) 1 Übersteigt die Zahl der
Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen
Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur
gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.
2 Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3 Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 4 Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen. 5 Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen. 6 Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat. 7 Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (§ 51
Abs. 1 a BewG)
(3) 1 Dazu gehören:
2 Nicht dazu gehören:
3 Mit der Hälfte sind zu
berücksichtigen:
4 Mit einem Viertel sind zu
berücksichtigen:
Gemeinschaftliche Tierhaltung
(4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei
gemeinschaftlicher Tierhaltung entsprechend anzuwenden.
EStR 13.3. Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen Die für buchführende Land- und Forstwirte mögliche Gruppenbewertung kann sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden:
EStR 13.4. — unbesetzt — EStR 13.5. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
Gewinnschätzung
(1) 1 Bei Land- und Forstwirten, die zur
Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen,
ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen.
2 Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 3 Haben sie keine Bücher im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. 4 Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen.
Wechsel der Gewinnermittlungsart
(2) 1 Geht ein Land- und Forstwirt zur
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die
Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in
R 4.6 zu verfahren.
2 Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 bis 5 EStG in diesem Zusammenhang der nach § 4 Abs. 1 EStG gleichzustellen ist. 3 Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 bis 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. 4 Dazu sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. 5 Maßgebend für die Ermittlung des Übergangsgewinns ist die Verfahrensweise im Wirtschaftsjahr vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 4 EStG im Beitrittsgebiet
(3) § 13
Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung.
Entnahme nach
§ 13 Abs. 5 EStG
(4) 1 Die Steuerfreiheit des
Entnahmegewinns nach
§ 13 Abs. 5 EStG kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in
Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem 31. 12.
1986 Betriebsvermögen geworden ist.
2 § 13 Abs. 5 EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung. EStR 13.6. Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
1 Auch bei Gartenbaubetrieben,
Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben ist ein
Anbauverzeichnis zu führen (§ 142
AO).
2 Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG, ist § 142 AO nicht unmittelbar anwendbar. 3 Dennoch hat der Steuerpflichtige Bücher zu führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. 4 Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, dass sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet. |