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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | |
§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur
Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs.
1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der
Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert
der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben beträgt 40
vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 sind
die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung
einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem
Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus
Waldverkäufen.
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