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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||
zu EStG § 14 Veräußerung des Betriebs | ||||
EStR 14. Wechsel im Besitz von Betrieben,
Teilbetrieben und Betriebsteilen
Veräußerungsgewinn
(1) 1 Entschädigungen, die bei der
Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs im Veräußerungspreis
enthalten sind, sind — vorbehaltlich des Absatzes 2 — bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zugrunde zu legen.
2 Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen
Teile des Veräußerungspreises ist nicht immer für ihre steuerliche
Behandlung entscheidend. 3 Eine Vergütung, die
neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden für einen optimalen
Bodenzustand (“Geil und Gare”) gezahlt wird, ist z. B. Teil der
Vergütung für den Grund und Boden. 4 Auch
Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach Durchschnittssätzen (§ 13 a
EStG) zu ermitteln sind, haben den bei der Veräußerung oder Aufgabe des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Teilbetriebs) sich ergebenden
Veräußerungsgewinn im Sinne des
§ 14 EStG zu versteuern. 5 Bei dem
fiktiven Bestandsvergleich (§ 4
Abs. 1 EStG), der für die Berechnung des Veräußerungsgewinns (§ 14
Satz 1 EStG) eines nichtbuchführenden Landwirts vorzunehmen ist, ist
davon auszugehen, dass von Bewertungswahlrechten, z. B. für Vieh,
geringwertige Anlagegüter und Feldinventar, kein Gebrauch gemacht wurde.
Feldinventar, stehende Ernte
(2) 1 Besondere Anlagen auf oder im
Grund und Boden, die zum beweglichen Anlagevermögen oder zum
Umlaufvermögen gehören, sind grundsätzlich als eigene Wirtschaftsgüter zu
behandeln. 2 Das gilt auch für das
Feldinventar und die stehende Ernte. 3 Bei
landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge kann jedoch
von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus
Billigkeitsgründen abgesehen werden. 4 Ist der
Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer Aktivierung des
Feldinventars und der stehenden Ernte übergegangen, ist er hieran auf
Grund der Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden.
5 Eine Entschädigung, die bei der Veräußerung
oder Aufgabe eines Betriebs oder eines Teilbetriebs für diese
Wirtschaftsgüter gezahlt wird, ist in voller Höhe in den
Veräußerungserlös einzubeziehen. 6 Beim
Übernehmer gehört sie zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben des
laufenden Wirtschaftsjahres. 7 Der Pächter
eines Betriebs mit jährlicher Fruchtfolge kann von der
Vereinfachungsregelung, die Kosten der jährlichen eigenen Feldbestellung
nicht zu aktivieren, nur dann Gebrauch machen, wenn er auch die vom
Verpächter übernommenen Feldbestände nicht aktiviert.
8 Aktiviert er die Kosten des übernommenen Feldinventars, dann
muss er diese Aktivierung durch die Aktivierung der jährlich anfallenden
Kosten für den Anbau der Feldbestände bis zum Pachtende fortführen und
grundsätzlich in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren, wenn er
die Verpflichtung übernommen hat, bei Pachtende Feldbestände von
gleichem Realwert zurückzuerstatten. 9 Die
Fortführung des Aktivpostens “Feldinventar” gilt entsprechend auch für
den Fall, dass ein Käufer oder Pächter eines Betriebs das Feldinventar
gegen Zahlung einer Entschädigung übernimmt und von der
Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht. 10 Der
Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf die
Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte nach Satz 3 sowie
der selbst geschaffenen Vorräte verzichtet hat, kann im Falle der
eisernen Verpachtung seines Betriebs von einer Aktivierung der auf
Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter gerichteten Sachwertforderung absehen.
11 Die Verpachtung führt insoweit zu keiner
Gewinnrealisierung.
Teilbetrieb
(3) 1 Die Veräußerung eines land- und
forstwirtschaftlichen Teilbetriebs liegt vor, wenn ein organisatorisch
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft veräußert wird. 2 Der
veräußerte Teilbetrieb muss im Wesentlichen die Möglichkeit bieten,
künftig als selbständiger Betrieb geführt werden zu können, auch wenn
dies noch einzelne Ergänzungen oder Änderungen bedingen sollte.
Veräußerung forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder
einzelner forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen
(4) Hinsichtlich des Verkaufserlöses, der auf das stehende Holz
entfällt, gilt das Folgende:
Freibetrag
(5) Die Gewährung des Freibetrags nach
§ 14 Satz 2 in Verb. mit
§ 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen für
eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31. 12. 1995 erfolgt ist,
ein Freibetrag nach
§ 14 Satz 2,
§ 16 Abs. 4 oder
§ 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden ist.
1 Im Saarland: 20. 11.
1947.
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