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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||
zu EStG § 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen | ||||||||||||
R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen EStR 13 a.1. Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Zugangsvoraussetzungen (§ 13 a
Abs. 1 EStG)
(1) 1 Bei der Prüfung, ob die Grenze des
§ 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG überschritten ist, sind
R 13.2 Abs. 1 sowie die Grundsätze von
R 15.5 Abs. 2 zum Strukturwandel entsprechend anzuwenden.
2 Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG siehe R 13 a.2 Abs. 1 und Abs. 2.
Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen
(2) 1 Die Mitteilung nach
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG soll innerhalb einer Frist von einem Monat
vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.
2 Bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres ist der Gewinn noch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
(3) 1 Das Wort “letztmalig” in
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nicht, dass eine Rückkehr zur
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einem späteren Zeitpunkt
ausgeschlossen ist.
2 Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder gegeben sind und ein Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG nicht gestellt wird. 3 Bestand für den Land- und Forstwirt Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, ist außerdem zuvor die Feststellung der Finanzbehörde erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). 4 Bei einem Land- und Forstwirt, der weder buchführungspflichtig ist noch die sonstigen Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt und dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird, ist der Gewinn bereits ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder erfüllt sind; § 141 Abs. 2 Satz 2 AO ist nur bei wegfallender Buchführungspflicht anzuwenden. 5 Einer Mitteilung der Finanzbehörde bedarf es insoweit nicht. 6 Ist eine Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG ergangen und liegen bis zum Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vor, hat das Finanzamt die Rechtswirkungen dieser Mitteilung zu beseitigen; § 13 a EStG ist weiterhin anzuwenden.
Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags im Sinne des
§ 13 a Abs. 2 EStG
(4) 1 Ein Land- und Forstwirt, der
seinen Gewinn auf Antrag nach
§ 13 a Abs. 2 EStG für 4 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nach
§ 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden.
2 Dabei ist Folgendes zu beachten:
Betriebsübernahme
(5) Bei Übernahme eines Betriebs im Ganzen zur Bewirtschaftung als
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter geht die auf Grund eines Antrags
nach
§ 13 a Abs. 2 EStG begründete Verpflichtung zur Führung von Büchern
und sonstigen Aufzeichnungen nicht auf den übernehmenden Land- und
Forstwirt über.
EStR 13 a.2. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Ermittlung des Grundbetrags (§ 13 a Abs. 4 EStG)
(1) 1 Bei der Ermittlung des
Grundbetrags sind alle selbst bewirtschafteten Flächen
landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne des
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG ohne Sonderkulturen (§ 52
BewG) zu berücksichtigen.
2 Dazu gehören die in R 13.2 Abs. 3 Satz 1 genannten Flächen sowie die auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallenden Hof- und Gebäudeflächen jedoch ohne den zur Wohnung gehörenden Grund und Boden; dies gilt auch, soweit die Flächen als Grundvermögen bewertet wurden. 3 Maßgebend ist der Umfang der selbst bewirtschafteten Fläche zu Beginn des Wirtschaftsjahres. 4 Der Hektarwert ist nach den Vorschriften des BewG zu ermitteln. 5 Aus Vereinfachungsgründen kann als Hektarwert — auch in Fällen der Zupachtung von Einzelflächen — der im Einheitswert des Betriebs enthaltene oder der aus dem Ersatzwirtschaftswert abzuleitende Hektarwert für landwirtschaftliche Nutzungen ohne Sonderkulturen angesetzt werden. 6 Hierbei ist der festgestellte Einheitswert bzw. der im Rahmen der Grundsteuermessbetragsveranlagung ermittelte Ersatzwirtschaftswert heranzuziehen, der auf den letzten Zeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zusammenfällt, für den der Gewinn zu ermitteln ist. 7 Fortschreibungen und Nachfeststellungen, die nach Bestandskraft des Steuerbescheides ergehen, bleiben unberücksichtigt. 8 Werden in den alten Ländern ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, ist der Hektarwert der größten Fläche maßgebend. 9 Werden im Beitrittsgebiet ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, gilt Satz 5 entsprechend.
Zuschläge für Sondernutzungen (§ 13 a
Abs. 5 EStG)
(2) 1 Jede in
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis d BewG genannte Nutzung ist als
einzelne Sondernutzung anzusehen.
2 Bei der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gilt jede einzelne Nutzungsart als selbständige Sondernutzung. 3 Für die Frage, mit welchem Wert die selbst bewirtschafteten Sondernutzungen aus dem Einheitswert oder aus dem Ersatzwirtschaftswert abzuleiten sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 4 Für Sondernutzungen, deren Wert 500 DM nicht übersteigt, kommt ein Zuschlag nach § 13 a Abs. 5 EStG nicht in Betracht. 5 Beträgt der Wert der Sondernutzung mehr als 2 000 DM und ist der Steuerpflichtige nicht nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG hingewiesen worden, ist auch für diese Sondernutzung nur ein Zuschlag von 512 EUR zu machen.
Sondergewinne (§ 13 a
Abs. 6 EStG)
(3) 1 § 13 a
Abs. 6 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der zu
berücksichtigenden Betriebsvorgänge.
2 In die Gewinnkorrektur aus forstwirtschaftlicher Nutzung sind alle Erträge einzubeziehen, die aus der Nutzung von Flächen der Forstwirtschaft erzielt werden. 3 Die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens umfasst auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Milchlieferrecht im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung. 4 Ein Zusammenhang zwischen der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes und einer Betriebsumstellung wird nicht dadurch gelöst, dass das Wirtschaftsgut in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem der Betriebsumstellung veräußert wird, um etwa eine günstige Marktsituation auszunutzen. 5 Eine Nutzungsänderung des Wirtschaftsgutes steht einer Erfassung der Gewinnkorrektur nicht entgegen. 6 Als Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, sind die in R 15.5 genannten Tätigkeiten innerhalb der dort genannten Grenzen zu verstehen, wenn sie nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden. 7 Bei der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen nicht als Gewinnkorrektur nach § 13 a Abs. 6 EStG zu erfassen, sondern nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG, da es sich insofern nicht um Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten handelt, und zwar auch, soweit die Nutzungsüberlassung gegenüber anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erbracht wird. 8 Bei der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 6 Satz 3 EStG ist von den Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer auszugehen.
Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen (§ 13 a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG)
(4) 1 Als vereinnahmte Miet- und
Pachtzinsen sind sämtliche Gegenleistungen für entgeltliche
Nutzungsüberlassungen anzusehen.
2 Der Begriff umfasst die Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wie z. B. Grund und Boden, Gebäude, Mietwohnungen, bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter. 3 Auf die Bezeichnung des Vertrages über eine Nutzungsüberlassung kommt es nicht an. 4 Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Zusammenhang mit Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten überlassen und ist die Dienstleistung hierbei nur von untergeordneter Bedeutung, sind die Gewinne daraus als Miet- oder Pachteinnahmen nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG und nicht als Sondergewinne nach § 13 a Abs. 6 [Satz 1] Nr. 3 EStG zu behandeln (Absatz 3 Satz 7). 5 Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrages nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten.
Vereinnahmte Kapitalerträge (§ 13 a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG)
(5) Bei Kapitalerträgen kommt ein Abzug von Betriebsausgaben
vorbehaltlich des
§ 13 a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht in Betracht.
Verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten (§ 13 a
Abs. 3 Satz 2 EStG)
(6) 1 Schuldzinsen und dauernde
Lasten sind abzugsfähig, soweit sie Betriebsausgaben sind;
§ 4 Abs. 4 a EStG ist nicht zu beachten.
2 Dies gilt auch für auf Sondernutzungen entfallende Beträge. 3 Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG stehen, sind — solange die Nutzungswertbesteuerung fortbesteht — abzusetzen, obwohl der Nutzungswert der Wohnung mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten ist. 4 Der Abzug von Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernden Lasten darf insgesamt nicht zu einem Verlust führen. 5 Diese Begrenzung des Abzugs bezieht sich auf den gesamten nach den Vorschriften des § 13 a EStG zu ermittelnden Gewinn.
Rumpfwirtschaftsjahr/Verlängertes Wirtschaftsjahr
(7) 1 Ist der Gewinn nach
§ 13 a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der
Grundbetrag und die Zuschläge für Sondernutzungen nur anteilig
anzusetzen.
2 Dies gilt entsprechend, wenn sich das bisherige Wirtschaftsjahr bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 8 c Abs. 2 Satz 2 oder 3 EStDV verlängert. |