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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu
EStG § 14a
Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe | |
EStR 14 a. Freibetrag für die Abfindung weichender Erben (§ 14 a Abs. 4, 6 und 7 EStG) Vorweggenommene Erbfolge
(1) 1 Eine Abfindung weichender Erben
liegt auch dann vor, wenn in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge begünstigte Leistungen an den weichenden Erben
erbracht werden.
2 Die Beteiligten müssen davon ausgehen, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen muss (BFH vom 4. 3. 1993 — BStBl II S. 788); eine bloße Absichtsbekundung der Beteiligten reicht allerdings nicht aus, wenn die sonstigen Umstände (z. B. Berufsausbildung oder ausgeübter Beruf der künftigen Erben) gegen die Angaben der Beteiligten sprechen. 3 Wird der Abgefundene später Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigende Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. 4 Der Betrieb bleibt nicht bestehen, wenn nicht der überwiegende Teil seiner nach Abfindung verbleibenden Nutzflächen auf den Hofübernehmer übertragen wird. 5 Nutzflächen sind sämtliche Flächen, die im Eigentum des Hofübergebers stehen und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, soweit sie nicht zum Abbauland, Geringstland oder zum Unland gehören. 6 Dazu rechnen auch verpachtete sowie brachliegende Flächen. 7 Ein bereits gewährter Freibetrag ist aus Billigkeitsgründen nicht rückgängig zu machen, wenn nachträglich eingetretene zwingende Umstände die vorgesehene Handhabung unmöglich gemacht haben, z. B. Tod oder schwere und bleibende Erkrankung des vorgesehenen Hofnachfolgers.
Abfindung durch mehrere Personen bzw. bei mehreren Betrieben
(2) 1 Finden mehrere Personen wegen
desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebs weichende Erben ab,
ist der Freibetrag bis zur Höhe von 61 800 EUR je weichender Erbe
anteilig zu gewähren.
2 Es ergibt sich kein mehrfacher Anspruch auf die Gewährung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 EStG, wenn ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist. 3 Im Übrigen kann der Freibetrag in Höhe von 61 800 EUR auch bei Ehegattenmitunternehmerschaften oder wenn der künftige Erblasser Inhaber mehrerer Betriebe ist, nur insgesamt einmal für jeden weichenden Erben gewährt werden. 4 Wird ein weichender Erbe in mehreren Schritten und/oder von mehreren Personen abgefunden, sind auf Grund von Abfindungen für ihn bereits gewährte Freibeträge anzurechnen. 5 Finden mehrere Steuerpflichtige nacheinander, z. B. Hofübergeber und später auch der Hofübernehmer, einen weichenden Erben ab, kann zunächst der Steuerpflichtige, der als Erster einen begünstigten Gewinn erzielt, den Freibetrag bis zur vollen Höhe in Anspruch nehmen. 6 Finden Mitunternehmer gleichzeitig denselben weichenden Erben ab und ist ihnen der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn zuzurechnen, ist ihnen der Freibetrag im gleichen Verhältnis zuzurechnen wie der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn.
Freibeträge vor dem 1. 1. 1986
(3) 1 Für die nach
§ 14 a Abs. 7 EStG erforderliche Anrechnung von Freibeträgen, die
auf Grund der vor dem 1. 1. 1986 geltenden Gesetzesfassungen gewährt
wurden, sind diese auf die einzelnen weichenden Erben aufzuteilen, wenn
die Gewährung des (Alt-)Freibetrags auf einer Abfindung mehrerer
weichender Erben beruhte.
2 Dabei ist das Verhältnis der dem weichenden Erben zugewendeten Abfindung zur Gesamtabfindung aus dem einheitlichen Abfindungsvorgang maßgebend.
Veräußerung mehrerer Wirtschaftsgüter
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