1. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .) |
|
a) |
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus
einer Pflegeversicherung und aus der
gesetzlichen Unfallversicherung,
|
|
b) |
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich
der Sachleistungen nach dem
Gesetz über die
Altershilfe der Landwirte,
|
|
c) |
Übergangsgeld nach dem
Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den
§§
10,
36 bis
39 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte,
|
|
d) |
das Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, der
Reichsversicherungsordnung und dem
Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte, die
Sonderunterstützung für im Familienhaushalt
beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz
sowie der Zuschuss nach
§ 4a
Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Landesregelung;
|
2. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das
Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die
Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das
Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die
Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der
Gründungszuschuss, der Existenzgründungszuschuss nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen
Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus
Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen
Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden
Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie
Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung
der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt
werden, sowie Leistungen auf Grund der in
§ 141m Abs. 1
und
§ 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder
§
187 und
§ 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in
§ 115
Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder
§ 134 Abs. 4,
§ 160 Abs. 1
Satz 1 und
§ 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in
Verbindung mit
§ 143 Abs. 3 oder
§ 198 Satz 2 Nr. 6,
§
335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen
Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren,
Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist oder einer der Fälle des
§ 141b Abs.
3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des
§ 183 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
nach
§ 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;
|
2a. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach
dem Soldatenversorgungsgesetz;
|
2b. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
|
3. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .) |
|
a) |
Rentenabfindungen nach
§ 107 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, nach
§ 21 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem
Landesrecht und nach
§ 43 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§
21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
|
|
b) |
Beitragserstattungen an den Versicherten nach
den
§§ 210 und
286d des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sowie nach den
§§ 204,
205 und
207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
Beitragserstattungen nach den
§§ 75 und
117 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
und nach
§ 26 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,
|
|
c) |
Leistungen aus berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen
nach den Buchstaben a und b entsprechen,
|
|
d) |
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach
§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
entsprechendem Landesrecht und nach den
§§ 28
bis
35 und
38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
|
4. |
(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . .
.)
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des
Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der
Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der
Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der
Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
|
|
a) |
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
überlassenen Dienstkleidung,
|
|
b) |
Einkleidungsbeihilfen und
Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung
der zum Tragen oder Bereithalten von
Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten
der Kriminalpolizei, und der
Zollfahndungsbeamten
|
|
c) |
im Einsatz gewährte Verpflegung oder
Verpflegungszuschüsse,
|
|
d) |
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
|
5. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die
Soldaten auf Grund des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des
§ 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
|
6. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder
ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte,
Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,
die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
|
7. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz,
Leistungen nach dem
Flüchtlingshilfegesetz, dem
Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz,
dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach
dem Entschädigungsgesetz und nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht
Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2
sind;
|
8. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im
Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
gewährt werden.2Die Steuerpflicht
von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu
begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis
sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis,
die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder
gewährt werden, bleibt unberührt;
|
9 - |
10 |
(weggefallen)
|
11. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Bezüge aus öffentlichen
Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung,
die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung,
die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
2Darunter
fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die
auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder
ähnlicher Vorschriften gewährt werden.
3Voraussetzung
für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den
Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen
oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer
bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
4Den
Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen
Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind
Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines
Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht
in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
|
12. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge,
die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer
auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher
Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der
Bundesregierung oder einer Landesregierung als
Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als
Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen
werden.
2Das Gleiche gilt für
andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus
öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende
Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird,
dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt
werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
offenbar übersteigen;
|
13. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die aus öffentlichen Kassen gezahlten
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und
Trennungsgelder.
2Die als
Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit
steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur
insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 sowie
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
|
14. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners
für seine Krankenversicherung;
|
15. |
(weggefallen)
|
16. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur
Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten
Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die
Pauschbeträge nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei
Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des
Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 2 nicht
übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind nur
insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 und Abs. 5 sowie
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
|
17. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Zuschüsse zum Beitrag nach
§ 32 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte;
|
18. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des
Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes)
gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach
§ 7f des
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als
Betriebsausgabe abzugsfähig war;
|
19. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
|
20. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus
sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen
an besonders verdiente Personen oder ihre
Hinterbliebenen;
|
21. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs.
1 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
|
22. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel,
Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gewährt wird;
|
23. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Leistungen nach dem
Häftlingshilfegesetz, dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
|
24. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen, die auf Grund des
Bundeskindergeldgesetzes
gewährt werden;
|
25. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Entschädigungen nach dem
Infektionsschutzgesetz vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
|
26. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
unter
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis
54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im
Jahr.
2Überschreiten die Einnahmen
für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen
Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von
§ 3c nur
insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen übersteigen.
|
26a |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst
oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer unter
§ 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§§ 52 bis
54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
von insgesamt 500 Euro im Jahr.
2Die
Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die
Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine
Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 12 oder
26 gewährt wird.
3Überschreiten
die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten
den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den
nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben
abweichend von
§ 3c nur insoweit als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag
der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
|
27. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
bis zum Höchstbetrag von 18.407 Euro;
|
28. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Aufstockungsbeträge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne
des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des
§ 4 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die
versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des
§ 27 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur
Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur
Übernahme der Beiträge im Sinne des
§ 187a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der
Beiträge nicht übersteigen;
|
29 |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
das Gehalt und die Bezüge,
|
|
a) |
die die diplomatischen Vertreter ausländischer
Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die
in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.
2Dies
gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder
für im Inland ständig ansässige Personen;
|
|
b) |
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und
ihres Personals, soweit sie Angehörige des
Entsendestaates sind.2Dies
gilt nicht für Personen, die im Inland ständig
ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder
Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine
andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
|
30. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von
Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit
sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers
nicht offensichtlich übersteigen;
|
31. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt;
dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur
einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von
typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung
betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden
Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich
übersteigt;
|
32. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel,
soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen
Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
|
33. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung
und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der
Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren
Einrichtungen;
|
34. |
(weggefallen)
|
35. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche
Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten
Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des
Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern
11
bis
13 und
64 steuerfrei wären;
|
36. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des
Pflegegeldes nach
§ 37 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen
des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die
damit eine sittliche Pflicht im Sinne des
§ 33 Abs. 2
gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht
werden.
2Entsprechendes gilt, wenn
der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten
Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des
Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach
Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
|
37. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als
Zuschuss geleistet werden;
|
38. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die
persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von
Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke
der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in
einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren
gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im
Kalenderjahr nicht übersteigt;
|
39. |
(weggefallen)
|
40 |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
40 Prozent
|
|
a) |
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen
aus der Veräußerung oder der Entnahme von
Anteilen an Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren
Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an
einer Organgesellschaft im Sinne der
§§ 14,
17
oder
18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus
deren Auflösung oder Herabsetzung von deren
Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen
Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach
§ 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
gehören.
2Dies gilt nicht,
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in
vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt
hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
Ansatz eines Wertes, der sich nach
§ 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.
3Satz
1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus
dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach
§ 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit
Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll
steuerwirksam vorgenommen worden sind,
|
|
b) |
des Veräußerungspreises im Sinne des
§ 16 Abs.
2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1
Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer
Organgesellschaft im Sinne der
§§ 14,
17 oder
18
des Körperschaftsteuergesetzes.
2Satz
1 ist in den Fällen des
§ 16 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.
3Buchstabe a
Satz 3 gilt entsprechend,
|
|
c) |
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes
im Sinne des
§ 17 Abs. 2.2Satz
1 ist in den Fällen des
§ 17 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden,
|
|
d) |
der Bezüge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und
der Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 9.
2Dies
gilt für sonstige Bezüge im Sinne des
§ 20 Abs.
1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des
§
20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie
das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht
gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes).
3Satz
1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit die
verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer
dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person
erhöht hat und
§ 32a des
Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung
dieser nahe stehenden Person keine Anwendung
findet,
|
|
e) |
der Bezüge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2,
|
|
f) |
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne
des
§ 20 Abs. 3, die neben den in
§ 20 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle
gewährt werden,
|
|
g) |
des Gewinns aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im
Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
|
|
h) |
des Gewinns aus der Abtretung von
Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen
im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 Satz 2,
|
|
i) |
der Bezüge im Sinne des
§ 22 Nr. 1 Satz 2,
soweit diese von einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
|
|
j) |
(weggefallen)
|
|
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d
bis h nur in Verbindung mit
§ 20 Abs. 8.
3Satz
1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für
Anteile, die bei Kreditinstituten und
Finanzdienstleistungsinstituten nach
§ 1a des
Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der
kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges
erworben werden.
4Satz 3 zweiter
Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
EWR-Abkommens.
|
40a |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Hälfte der Vergütungen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr.
4;
|
41. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .) |
|
a) |
Gewinnausschüttungen, soweit für das
Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie
bezogen werden, oder für die vorangegangenen
sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus
einer Beteiligung an derselben ausländischen
Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2
des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer
unterlegen haben,
§ 11 Abs. 1 und 2 des
Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) nicht anzuwenden war und der
Steuerpflichtige dies nachweist;
§ 3c Abs. 2
gilt entsprechend;
|
|
b) |
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie
aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres
Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder
Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder
für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre
oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an
derselben ausländischen Gesellschaft
Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer
unterlegen haben,
§ 11 Abs. 1 und 2 des
Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) nicht anzuwenden war, der
Steuerpflichtige dies nachweist und der
Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil
zugeflossen ist.
|
|
2Die Prüfung, ob
Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen
haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung
nach
§ 18 des Außensteuergesetzes;
|
42. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens
gezahlt werden;
|
43. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln
der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus
öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der
Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
|
44. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als
Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur
Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen
Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
2Das
Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist
oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
§ 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben
werden.
3Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, dass
|
|
a) |
die Stipendien einen für die Erfüllung der
Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des
Lebensunterhalts und die Deckung des
Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht
übersteigen und nach den von dem Geber
erlassenen Richtlinien vergeben werden,
|
|
b) |
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium
nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen
oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer
bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
ist;
|
|
c) |
(weggefallen)
|
45. |
(§ 3 EStG: Steuerfrei sind . .
.)
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung
von betrieblichen Personalcomputern und
Telekommunikationsgeräten;
|
46. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Bergmannsprämien nach dem
Gesetz
über Bergmannsprämien;
|
47. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen nach
§ 14a Abs. 4 und § 14b des
Arbeitsplatzschutzgesetzes;
|
48. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz, soweit
sie nicht nach dessen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig
sind;
|
49. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des
Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese
Zuwendungen angewiesen ist;
|
50. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
(Auslagenersatz);
|
51. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleitung dem
Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein
Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag
gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen
ist;
|
52. |
53 |
(weggefallen)
|
54. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche
Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des
Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die
Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder
richten.
2Das Gleiche gilt für die
Zinsen aus Schuldverschreibungen und
Schuldbuchforderungen, die nach den
§§ 9,
10 und
14 des
Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von
den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder
eingetragen werden;
|
55. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
der in den Fällen des
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des
Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S.
3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert
nach
§ 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die
betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen
Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt
wird. Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom
ehemaligen Arbeitgeber oder von einer
Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine
andere Unterstützungskasse geleistet wird.
Die
Leistungen des neuen Arbeitgebers, der
Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der
Pensionskasse oder des Unternehmens der
Lebensversicherung auf Grund des Betrages nach Satz 1
und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen
gehören würden, wenn die Übertragung nach
§ 4 Abs. 2 Nr.
2 und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes nicht
stattgefunden hätte;
|
56. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Zuwendungen des Arbeitgebers nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine
Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung
der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines
Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr
1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
2Der
in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar
2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und
ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung.
3Die Beträge
nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach
§ 3 Nr.
63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu
mindern;
|
57. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten
aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und
Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung
oder an den Versicherten zahlt;
|
58. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
das Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz und dem
Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur
Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des
§ 38 des
Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung
laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen,
die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine
zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus
oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile
die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit
öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,
dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur
Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für
die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen
Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost
in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach
Artikel 104a
Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher
Maßnahmen;
|
59. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen,
die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach
dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur
Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem
Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer
mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer
entsprechenden Förderung nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz, nach dem
Wohnraumförderungsgesetz
oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht
überschreiten;
|
60. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des
Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie
aus Anlass von Stillegungs-, Einschränkungs-,
Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
|
61. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2,
§ 7 Abs. 3,
§§ 9,
10
Abs. 1,
§§ 13,
15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
|
62. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach
sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher
Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.
2Den
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden,
werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
Aufwendungen des Arbeitnehmers
|
|
a) |
für eine Lebensversicherung,
|
|
b) |
für die freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung,
|
|
c) |
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
|
|
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.
3Die
Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie
insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in
der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei
Befreiung von der Versicherungspflicht in der
knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der
Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen
und nicht höher sind als der Betrag, der als
Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der
allgemeinen Rentenversicherung oder in der
knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
4Die
Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des
Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der
Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland
beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet;
Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
|
63. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum
Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten
Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente
oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S.
1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im
Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
2Dies
gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach
§ 1a Abs. 3 des
Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die
Voraussetzungen für eine Förderung nach
§ 10a oder
Abschnitt XI erfüllt werden.
3Der
Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1.800 Euro, wenn
die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer
Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.
Dezember 2004 erteilt wurde.
4Aus
Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete
Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit
sie 1.800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der
Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht
übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich
um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge,
die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das
Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs
vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat;
Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu
berücksichtigen;
|
64. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer
inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für
eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den
Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer
gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden
öffentlichen Kasse zustehen würde.
2Satz
1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen
Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im
Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der
Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird
und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln
aufgebracht wird.
3Bei anderen für
einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten
Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen
Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei,
soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge
nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag
nicht übersteigt;
|
65. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .) |
|
a) |
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§
14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines
Versorgungsberechtigten und seiner
Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein
Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung
von Verpflichtungen, die der Träger der
Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber
dem Versorgungsberechtigten und seinen
Hinterbliebenen hat,
|
|
b) |
Leistungen zur Übernahme von
Versorgungsleistungen oder unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften durch eine
Pensionskasse oder ein Unternehmen der
Lebensversicherung in den in
§ 4 Abs. 4 des
Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen und
|
|
c) |
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer
gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des
§
7 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes,
soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die
Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender
Versorgungsverpflichtungen oder
Versorgungsanwartschaften gegenüber dem
Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen
einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der
Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung
über die Altersteilzeit nach dem
Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf
Grund von Wertguthaben aus einem
Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz
genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.
|
|
2In den Fällen nach Buchstabe a,
b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des
Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu
den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden,
die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c
zu erbringen wären.
3Soweit sie zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des
§ 19
gehören, ist von ihnen Lohnsteuer
einzubehalten.
4Für die Erhebung
der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen
der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber
und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer;
|
66. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer
Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme
bestehender Versorgungsverpflichtungen oder
Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn
ein Antrag nach
§ 4d Abs. 3 oder
§ 4e Abs. 3 gestellt
worden ist;
|
67. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz
und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und
vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für
Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
nach den
§§ 294 bis
299 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den
§§ 50a bis
50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den
§§ 70 bis
74
des Soldatenversorgungsgesetzes;
|
68. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Hilfen nach dem
Gesetz über die Hilfe für durch
Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus
infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S.
1270);
|
69. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch
Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem
HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972)
gewährten Leistungen.
|
70. |
(§
3 EStG: Steuerfrei sind . . .)
die Hälfte
|
|
a) |
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen
aus der Veräußerung von Grund und Boden und
Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf
Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen
Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören,
wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember
2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an
eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT
veräußert werden,
|
|
b) |
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund
der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das
Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im
Sinne des
REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl.
I S. 914) durch Anwendung des
§ 13 Abs. 1 und 3
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund
und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese
Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005
angeschafft oder hergestellt wurden, und die
Schlussbilanz im Sinne des
§ 13 Abs. 1 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt
vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
|
|
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
|
|
a) |
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert
oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach
§
34 besteuert wird, |
|
b) |
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen
der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, |
|
c) |
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in
vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt
hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
den Ansatz eines Werts, der sich nach
§ 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, |
|
d) |
wenn im Falle des Satzes 1 Buchstabe a der
Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den
Veräußerungserlös oder im Falle des Satzes 1
Buchstabe b der Buchwert den Teilwert
übersteigt.
2Ermittelt der
Steuerpflichtige den Gewinn nach
§ 4 Abs. 3,
treten an die Stelle des Buchwerts die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert
um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung, |
|
e) |
soweit vom Steuerpflichtigen in der
Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im
Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche
Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden
sind, |
|
f) |
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang
mit Rechtsvorgängen handelt, die dem
Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die
Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen
Werts erfolgt.
|
|
3Die Steuerbefreiung entfällt
rückwirkend, wenn
|
|
a) |
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit
dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1
Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines
Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der
Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b
die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden
oder das Gebäude veräußert, |
|
b) |
innerhalb eines Zeitraums von vier
Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1
Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als
sein Gesamtrechtsnachfolger nicht als
REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister
eingetragen wird, |
|
c) |
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb
eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss
im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag
der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in
keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung erfüllt, |
|
d) |
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit
dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1
Buchstabe a oder nach dem Stichtag der
Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b
endet, |
|
e) |
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im
Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als
Vor-REIT im Sinne des
§ 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)
bestandskräftig aberkannt hat.
|
|
4Die Steuerbefreiung entfällt
auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des
Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder
eine ihm nahe stehende Person im Sinne des
§ 1 Abs. 2
des Außensteuergesetzes überlassen werden und der
Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer
Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als
REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser
mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent
beteiligt ist.5Der
Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem
rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden
Steuern. |