R 3.2 Leistungen nach dem SGB III
(§ 3 Nr. 2 EStG)
R 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte
Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)
R 3.5 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3
Nr. 5 EStG)
R 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten,
Kriegsbeschädigten,
ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten
Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)
R 3.11 Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt
werden
(§ 3 Nr. 11 EStG)
R 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2
EStG)
R 3.13 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder
aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG)
R 3.16 Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 16
EStG)
R 3.26 Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG)
R 3.28 Leistungen nach dem AltersTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)
R 3.30 Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG)
R 3.31 Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
R 3.32 Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
(§ 3 Nr. 32 EStG)
R 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3
Nr. 33 EStG)
R 3.45 Betriebliche Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr.
45 EStG)
R 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
R 3.58 Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten (§ 3 Nr. 58
EStG)
R 3.59 Steuerfreie Mietvorteile (§ 3 Nr. 59 EStG)
R 3.62 Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3
LStDV)
R 3.64 Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 EStG)
R 3.65 Insolvenzsicherung (§ 3 Nr. 65 EStG)
LStR 3.2 Leistungen nach dem
SGB III (§ 3
Nr. 2 EStG)
(1) 1 Steuerfrei sind das
Arbeitslosengeld und das Teilarbeitslosengeld nach dem
SGB III.
2 Etwaige spätere Zahlungen des
Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit auf Grund des gesetzlichen
Forderungsübergangs (§ 115
SGB X) sind ebenfalls steuerfrei, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der
Fälle des
§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB III vorliegt.
3 Hat die Agentur für Arbeit in den Fällen
der[richtig]
des § 143
Abs. 3 und[richtig]
und des § 143 a
Abs. 4 SGB III zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der
Arbeitnehmer dieses auf Grund dieser Vorschriften der Agentur für Arbeit
zurück, bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (R 32 b
EStR) ohne steuerliche Auswirkung (§ 3 c
EStG); der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn ist
grundsätzlich steuerpflichtig.
(2) Steuerfrei sind außerdem das Insolvenzgeld (§ 183
SGB III) und Leistungen des Insolvenzverwalters oder des ehemaligen
Arbeitgebers auf Grund von
§ 187 Satz 1 SGB III an die Agentur für Arbeit oder auf Grund von
§ 208 Abs. 2 SGB III an die Einzugsstelle.
(3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem
SGB III gehört auch das Wintergeld, das als Mehraufwands-Wintergeld
zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit und
als Zuschuss-Wintergeld für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene
Ausfallstunde (zur Vermeidung der Inanspruchnahme des
Saison-Kurzarbeitergeldes) gezahlt wird (§ 175 a
SGB III).
(4) 1 Steuerfrei ist außerdem das
Unterhaltsgeld (§ 153 SGB III).
2 Hierzu
zählen auch die Sonderformen des Teilunterhaltsgeldes (§ 154
SGB III).
(5) Steuerfrei sind auch das Übergangsgeld und der
Gründungszuschuss, die behinderten oder von Behinderung bedrohten
Menschen nach den §§ 45
bis
52 SGB IX bzw.
§ 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX geleistet werden, weil es sich um
Leistungen im Sinne des
SGB III,
SGB VI,
SGB VII oder des BVG handelt.
LStR
3.4 Überlassung von Dienstkleidung und
anderen Leistungen an
bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
(§ 3
Nr. 4 EStG)
1 Die Steuerfreiheit nach
§ 3 Nr. 4 Buchst. a und b EStG gilt für sämtliche
Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten
Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden
Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind.
2 Zu den Angehörigen der Bundeswehr oder
der Bundespolizei im Sinne des
§ 3 Nr. 4 EStG gehören nicht die Zivilbediensteten.
LStR 3.5 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige
und Zivildienstleistende
(§ 3
Nr. 5 EStG)
1 Zu den Geldbezügen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 WSG gehören neben dem Wehrsold die besondere Zuwendung,
das Dienstgeld und das Entlassungsgeld.
2 Nach
§ 35 ZDG stehen den Zivildienstleistenden die gleichen Geld- und
Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades,
der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.
3 Bei
Zivildienstleistenden, denen keine dienstliche Unterkunft zugewiesen
werden kann und deshalb “Heimschlaferlaubnis” erteilt wird, gehört auch
das anstelle der Unterkunftsgestellung gezahlte Fahrgeld für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den steuerfreien Geldbezügen.
LStR 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und
Zivildienstbeschädigten,
Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der
ihnen
gleichgestellten Personen (§ 3
Nr. 6 EStG)
(1) 1 Steuerfreie Bezüge nach
§ 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht
darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für
anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den § 41 Abs. 2,
§§ 63, 63 a, 63 b, 85 und 86 SVG sowie nach
§ 35 Abs. 5 und nach
§ 50 ZDG.
2 Zu den Gesetzen, die das BVG
für anwendbar erklären, gehören
1. |
das SVG (§ 80 SVG), |
2. |
das ZDG (§ 47 ZDG), |
3. |
das HHG (§§ 4 und 5 HHG), |
4. |
das UBG (§ 3 UBG), |
5. |
das BPolG (§ 59 Abs. 1 BPolG in Verb. mit dem SVG), |
6. |
das G 131 (§§ 66, 66 a G 131), |
7. |
das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom
16. 8. 1961 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes), |
8. |
das OEG (§ 1 OEG), |
9. |
das IfSG (§ 60 IfSG), |
10. |
das StrRehaG (§§ 21, 22 StrRehaG), |
11. |
das VwRehaG (§§ 3, 4 VwRehaG).
|
(2) Zu den nach
§ 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf
Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch
1. |
Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der
Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren
Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der
Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und
ihrer Hinterbliebenen,
|
2. |
die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32
bis
35 und
38 BeamtVG, Unterhaltsbeiträge nach den §§ 40,
41,
43 und
43 a BeamtVG,
|
3. |
die Dienstbeschädigungsvollrenten und die
Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der
Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr
und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI), der
DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS)
sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 1. 1. 1997
nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1676) anstelle der
vorbezeichneten Renten gezahlt wird. |
LStR 3.11 Beihilfen und Unterstützungen, die
wegen Hilfsbedürftigkeit
gewährt werden (§ 3
Nr. 11 EStG)
Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
(1) Steuerfrei sind
1. |
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen
nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder sowie
Unterstützungen in besonderen Notfällen, die aus öffentlichen
Kassen gezahlt werden;
|
2. |
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen
oder Unterstützungen in besonderen Notfällen an Arbeitnehmer von
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts auf Grund von Beihilfevorschriften (Beihilfegrundsätzen)
oder Unterstützungsvorschriften (Unterstützungsgrundsätzen) des
Bundes oder der Länder oder von entsprechenden Regelungen;
|
3. |
Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer von
Verwaltungen, Unternehmen oder Betrieben, die sich überwiegend
in öffentlicher Hand befinden, wenn
a) |
die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe
einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung
der Finanzgebarung bezüglich der Entlohnung und der
Gewährung der Beihilfen unterliegen und |
b) |
die Entlohnung sowie die Gewährung von
Beihilfen und Unterstützungen für die betroffenen
Arbeitnehmer ausschließlich nach den für Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften und
Vereinbarungen geregelt sind;
|
|
4. |
Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer von
Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand
befinden, z. B. staatlich anerkannte Privatschulen, wenn
a) |
hinsichtlich der Entlohnung, der
Reisekostenvergütungen und der Gewährung von Beihilfen
und Unterstützungen nach den Regelungen verfahren wird,
die für den öffentlichen Dienst gelten, |
b) |
die für die Bundesverwaltung oder eine
Landesverwaltung maßgeblichen Vorschriften über die
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die
Rechnungsprüfung beachtet werden und |
c) |
das Unternehmen der Prüfung durch den BRH oder
einen Landesrechnungshof unterliegt.
|
|
Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst
(2) 1 Unterstützungen, die von privaten
Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei,
wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in
Krankheits- und Unglücksfällen.
2 Voraussetzung
für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen
1. |
1 aus einer mit eigenen
Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen
und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung
gewährt werden. 2 Das gilt nicht nur
für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen,
sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen
ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren
Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;
|
2. |
aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem
Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem
Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die
Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu
gewähren;
|
3. |
vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des
Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt
oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der
Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt
haben.
|
3 Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1
bis 3 brauchen nicht vorzuliegen, wenn der Betrieb weniger als
5 Arbeitnehmer beschäftigt.
4 Die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr
steuerfrei.
5 Der 600 EUR übersteigende Betrag
gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus
Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird.
6 Bei
der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die
Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit
begründet für sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift.
7 Steuerfrei sind auch Leistungen des
Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs
nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich von
Beihilfeaufwendungen früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung oder
Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs des
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber,
wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.
LStR 3.12 Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen
(§ 3
Nr. 12 Satz 2 EStG)
(1) 1 Öffentliche Dienste leisten
grundsätzlich
alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts stehen und hoheitliche (einschließlich schlichter
Hoheitsverwaltung) Aufgaben ausüben, die nicht der Daseinsvorsorge
zuzurechnen sind.
2 Keine öffentlichen Dienste
im Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der
fiskalischen Verwaltung tätig sind.
(2) 1 Voraussetzung für die Anerkennung
als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt
sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar wären.
2 Eine
steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als
die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur
Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein
abziehbarer Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten
Entschädigung erwächst.
3 Das Finanzamt hat
das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung
gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands
erforderlich sind.
4 Dabei ist nicht
erforderlich, dass der Steuerpflichtige alle seine dienstlichen
Aufwendungen bis ins Kleinste nachweist.
5 Entscheidend
ist auch nicht, welche Aufwendungen einem einzelnen Steuerpflichtigen in
einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind, sondern ob Personen in
gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre abziehbare
Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.
6 Eine Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu
ein Anlass von einigem Gewicht besteht.
7 Werden
im kommunalen Bereich ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der
Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, sind sie nicht nach
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an
Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das
Haftungsrisiko abgelten oder den abziehbaren Aufwand offensichtlich
übersteigen.
(3) 1 Zur Erleichterung der
Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung
handelt, ist wie folgt zu verfahren:
2 Sind die Anspruchsberechtigten und der
Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse
gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung
bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung
1. |
bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe
steuerfrei,
|
2. |
bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von
1/3
der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 175 EUR
monatlich steuerfrei.
|
3 Sind die Anspruchsberechtigten und der
Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder
Rechtsverordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich
tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich
anzuerkennender Aufwand von 175 EUR monatlich angenommen werden.
4 Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als
175 EUR monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag
steuerfrei.
5 Bei Personen, die für mehrere
Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien
monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu
beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an
diese Personen gezahlt wird.
6 Aufwandsentschädigungen
für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind für die Anwendung
der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen.
7 Bei
einer gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit sind die steuerfreien
monatlichen Mindest- und Höchstbeträge nicht auf einen weniger als einen
Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umzurechnen.
8 Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von
175 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate
dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich.
9 Maßgebend
für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die
Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kalenderjahr.
10 Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem BMF und den obersten
Finanzbehörden der anderen Länder Anpassungen an die im Lande gegebenen
Verhältnisse vornehmen.
(4) 1 Die Empfänger von
Aufwandsentschädigungen können dem Finanzamt gegenüber einen höheren
steuerlich abziehbaren Aufwand glaubhaft machen; der die
Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar.
2 Wenn einer
hauptamtlich tätigen Person neben den Aufwendungen, die durch die
Aufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, andere beruflich
veranlasste Aufwendungen entstehen, sind diese unabhängig von der
Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar; in diesem Falle ist
aber Absatz 3 nicht anzuwenden, sondern nach Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu
verfahren.
3 Bei ehrenamtlich tätigen Personen
sind alle durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen als durch die
steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt anzusehen, sodass nur ein die
Aufwandsentschädigung übersteigender Aufwand als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar ist.
(5) 1 Von Pauschalentschädigungen, die
Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für
eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, darf ein Betrag bis
zu 6 EUR täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden.
2 Bei höheren Pauschalentschädigungen hat das
Finanzamt zu prüfen, ob auch ein Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung
sowie ein entgangener Verdienst abgegolten worden ist.
3 Anstelle dieser Regelung kann auch Absatz 3
angewendet werden.
LStR 3.13 Reisekostenvergütungen,
Umzugskostenvergütungen und
Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3
Nr. 13 EStG)
(1) 1 Nach
§ 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus
einer öffentlichen Kasse gezahlt werden.
2 Die
Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei
Auswärtstätigkeiten im Sinne der
R 9.4 Abs. 2 ist auf die nach
R 9.6 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine
Auswärtstätigkeiten im Sinne der
R 9.4 Abs. 2 sind, auf die nach
R 9.11 maßgebenden Beträge begrenzt;
R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Reisekostenvergütungen sind die
als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach
unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des
Bundes oder der Länder gezahlt werden.
2 Reisekostenvergütungen
liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von
Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den
reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder
entsprechen.
3 § 12
Nr. 1 EStG bleibt unberührt.
(3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen
aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht
oder nur teilweise angewendet, können auf diese Vergütungen die zu
§ 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet
werden.
2 Im Übrigen kann auch eine
Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 12 oder 26 EStG in Betracht kommen; siehe
R 3.12 und
3.26.
(4) 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß
für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der
umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
Länder.
2 Werden anlässlich eines Umzugs für
die Umzugstage Verpflegungsmehraufwendungen nach dem
BUKG erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen
Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei.
3Trennungsgeld,
das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach
Maßgabe der
R 9.4 bis
9.6 steuerfrei.
4 Trennungsgeld, das in
den Fällen des Bezugs einer Unterkunft am Beschäftigungsort gezahlt
wird, ist nur nach Maßgabe von
R 9.11 steuerfrei.
LStR 3.16 Erstattung von Reisekosten,
Umzugskosten und Mehrauf-
wendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb
des
öffentlichen Dienstes (§ 3
Nr. 16 EStG)
1 Bei der Erstattung von Reisekosten
dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem
Falle ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der nach
R 9.5 bis
9.8 zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt.
2 Hierbei können mehrere Reisen
zusammengefasst abgerechnet werden.
3 Dies
gilt sinngemäß für die Erstattung von Umzugskosten und von
Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung.
4 Wegen der Höhe der steuerfrei zu belassenden
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Vergütungen von
Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung siehe
R 9.4 bis
9.9 und
9.11.
LStR 3.26 Steuerbefreiung für nebenberufliche
Tätigkeiten (§ 3
Nr. 26 EStG)
Begünstigte Tätigkeiten
(1) 1 Die Tätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie
auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf
diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und
zu fördern.
2 Gemeinsames Merkmal der
Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.
3 Zu
den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. die Tätigkeit eines
Sporttrainers, eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, die Lehr- und
Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen,
Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder im Rahmen
der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung
von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden.
4 Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen umfasst
außer der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung
durch ambulante Pflegedienste, z. B. Unterstützung bei der Grund- und
Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim
Schriftverkehr, bei der Altenhilfe entsprechend § 71 SGB XII, z. B.
Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der
Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, und bei Sofortmaßnahmen
gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter
und Ersthelfer.
5 Eine Tätigkeit, die ihrer
Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende
oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie
die übrigen Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z. B. eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei einem Sportverein.
Nebenberuflichkeit
(2) 1 Eine Tätigkeit wird nebenberuflich
ausgeübt, wenn sie — bezogen auf das Kalenderjahr — nicht mehr als
1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
2 Es können
deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im
steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen,
Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
3 Übt
ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten im Sinne des
§ 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit
getrennt zu beurteilen.
4 Mehrere gleichartige
Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der
Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs
darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem 3. Teil des
Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen.
5 Eine
Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der
Haupttätigkeit anzusehen ist.
Arbeitgeber/Auftraggeber
(3) 1 Der Freibetrag wird nur gewährt,
wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in
§ 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt.
2 Als
juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in
Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern,
Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern,
Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.
3 Zu den Einrichtungen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gehören Körperschaften,
Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der
Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
4 Nicht
zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise Berufsverbände
(Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien.
5 Fehlt
es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der Freibetrag
nicht in Anspruch genommen werden.
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(4) 1 Die Begriffe der gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52
bis
54 AO.
2 Eine Tätigkeit dient auch dann
der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken
nur mittelbar zugute kommt.
(5) 1 Wird die Tätigkeit im Rahmen der
Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die
wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
steuerbegünstigt ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die
Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke
dient.
2 Dies gilt auch dann, wenn die
nebenberufliche Tätigkeit in einem sog. Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65
bis
68 AO ausgeübt wird, z. B. als nebenberuflicher Übungsleiter bei
sportlichen Veranstaltungen nach
§ 67 a Abs. 1 AO, als nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung
der Fürsorgeerziehung oder der freiwilligen Erziehungshilfe nach
§ 68 Nr. 5 AO.
3 Eine Tätigkeit in einem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im Übrigen
steuerbegünstigten juristischen Person (§§ 64,
14 AO) erfüllt dagegen das Merkmal der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nicht.
(6) 1 Der Förderung begünstigter Zwecke
kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen
Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität,
nebenberufliche Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr, nebenberufliche
Fortbildungstätigkeit für eine Anwalts- oder Ärztekammer.
2 Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit
in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts
fallen kann.
Gemischte Tätigkeiten
(7) 1 Erzielt der Steuerpflichtige
Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter
§ 3 Nr. 26 EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit gezahlt
werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach
§ 3 Nr. 26 EStG der Freibetrag zu gewähren.
2 Die
Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. nach
§ 3 Nr. 12, 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge
sowohl
§ 3 Nr. 26 EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften
anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die
für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.
Höchstbetrag
(8) 1 Der Freibetrag nach
§ 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag.
2 Dieser
wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten
ausgeübt werden.
3 Er ist nicht zeitanteilig
aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate
ausgeübt wird.
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
(9) 1 Ein Abzug von Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach
§ 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und
gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.
2 In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen
Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Lohnsteuerverfahren
(10) 1 Beim Lohnsteuerabzug ist eine
zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht
erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das
Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.
2 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch
schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in
einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist
oder berücksichtigt wird.
3 Diese Erklärung
ist zum Lohnkonto zu nehmen.
LStR 3.28 Leistungen nach dem
AltersTZG (§ 3
Nr. 28 EStG)
(1) 1 Aufstockungsbeträge und
zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie Aufwendungen im Sinne des
§ 4 Abs. 2 AltersTZG sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 AltersTZG, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung
der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte,
vorliegen.
2 Die Vereinbarung über die
Arbeitszeitverminderung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis
der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.
3 Dafür ist nicht erforderlich, dass diese
Rente ungemindert ist.
4 Der frühestmögliche
Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann, ist
die Vollendung des 60. Lebensjahrs.
5 Die
Steuerfreiheit kommt nicht mehr in Betracht mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet
oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die
Regelaltersrente erreicht hat (§ 5
Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG).
(2) 1 Die Leistungen sind auch dann
steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die BA nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltersTZG erlischt, nicht
besteht oder ruht, z. B. wenn der frei gewordene Voll- oder
Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird.
2 Durch
eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit (Störfall) ändert sich der
Charakter der bis dahin erbrachten Arbeitgeberleistungen nicht, weil das
AltersTZG keine Rückzahlung vorsieht.
3 Die
Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bleibt daher bis zum Eintritt des
Störfalls erhalten.
(3) 1 Aufstockungsbeträge und
zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind
steuerfrei, auch soweit sie über die im
AltersTZG genannten Mindestbeträge hinausgehen.
2 Dies gilt nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem
während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 %
des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen.
3 Maßgebend
ist bei laufendem Arbeitslohn der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer
im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise
erhalten hätte; bei sonstigen Bezügen ist auf den unter Berücksichtigung
des nach
R 39 b.6 Abs. 2 ermittelten voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn
unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge bei einer unterstellten
Vollzeitbeschäftigung abzustellen.
4 Unangemessene
Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu
berücksichtigen.
5 Aufstockungsbeträge, die in
Form von Sachbezügen gewährt werden, sind steuerfrei, wenn die
Aufstockung betragsmäßig in Geld festgelegt und außerdem vereinbart ist,
dass der Arbeitgeber anstelle der Geldleistung Sachbezüge erbringen
darf.
LStR 3.30 Werkzeuggeld (§ 3
Nr. 30 EStG)
1 Die Steuerbefreiung beschränkt sich
auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die
betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen.
2 Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die
zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines
Gegenstands verwendet werden; Musikinstrumente und deren Einzelteile
gehören ebenso wie Schreibmaschinen und Personalcomputer o. Ä. nicht
dazu.
3 Eine betriebliche Benutzung der
Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des
Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers
eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle.
4 Ohne
Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale
Entschädigungen steuerfrei, soweit sie
1. |
die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der
Werkzeuge,
|
2. |
die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
|
3. |
die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen
Wohnung und Einsatzstelle
|
abgelten.
5 Soweit Entschädigungen für
Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, z. B. für die ihm
obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören sie zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
LStR 3.31 Überlassung typischer Berufskleidung
(§ 3
Nr. 31 EStG)
(1) 1 Steuerfrei ist nach
§ 3 Nr. 31 1. Halbsatz EStG nicht nur die Gestellung, sondern auch
die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber.
2 Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung
von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (R 3.33
Abs. 5), ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung
handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.
3 Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
1. |
als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte
Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
|
2. |
nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder
dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv
eine berufliche Funktion erfüllen,
|
wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
4 Normale Schuhe und Unterwäsche sind z. B.
keine typische Berufskleidung.
(2) 1 Die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 31 2. Halbsatz EStG beschränkt sich auf die Erstattung der
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz
typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der
Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung
hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.
2 Die Barablösung einer Verpflichtung zur
Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet,
wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den
Arbeitgeber vorteilhafter ist.
3 Pauschale
Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen
für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten.
LStR 3.32 Sammelbeförderung von Arbeitnehmern
zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (§ 3
Nr. 32 EStG)
Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen
anzunehmen, in denen
1. |
die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden
könnte,
|
2. |
die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets
eingesetzt werden oder
|
3. |
der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der
beförderten Arbeitnehmer erfordert. |
LStR 3.33 Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern
(§ 3
Nr. 33 EStG)
(1) 1 Steuerfrei sind zusätzliche
Arbeitgeberleistungen (Absatz 5) zur Unterbringung, einschließlich
Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen
Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren
Einrichtungen.
2 Dies gilt auch, wenn der
nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.
3 Leistungen für die Vermittlung einer
Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht
steuerfrei.
4 Zuwendungen des Arbeitgebers an
einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für
die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne
Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht
als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
(2) 1 Es ist gleichgültig, ob die
Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen
Kindergärten erfolgt.
2 Vergleichbare
Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten,
Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen.
3 Die Einrichtung muss gleichzeitig zur
Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein.
4 Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B.
durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige,
genügt nicht.
5 Soweit Arbeitgeberleistungen
auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei.
6 Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung
zwischen Wohnung und Kindergarten.
(3) 1 Begünstigt sind nur Leistungen zur
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern.
2 Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich
nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz.
3 Die
Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern,
die
1. |
das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
|
2. |
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem
30. 6. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig
eingeschult worden, oder
|
3. |
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem
1. 7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses
Jahres.
|
4 Den nicht schulpflichtigen Kindern
stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom
Schulbesuch zurückgestellt sind.
(4) 1 Sachleistungen an den
Arbeitnehmer, die über den nach
§ 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmäßig
mit dem Wert nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
2 Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur
steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat.
3 Der
Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto
aufzubewahren.
(5) 1 Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung
erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn
hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn die maßgebende
Zweckbestimmung nicht getroffen wird.
2 Eine
zweckgebundene Leistung wird nur dann zusätzlich zu dem ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer die Leistung
ohne Zweckbindung nicht erhalten würde.
3 Entscheidend
ist also, dass nur derjenige Arbeitnehmer die Leistung erhalten kann,
der sie zu dem begünstigten Zweck verwendet.
4 Wird
eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten
Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten
Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor; der
vereinbarte Arbeitslohn bleibt unverändert.
5 Dies
gilt selbst dann, wenn die Umwandlung auf Grund einer tarifvertraglichen
Öffnungsklausel erfolgt.
6 Eine zusätzliche
Leistung liegt auch dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine
freiwillige Sonderzahlung, z. B. Weihnachtsgeld, erbracht wird.
7 Es ist unerheblich, ob die zusätzliche
Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt
wird.
8 Ebenso ist es unschädlich, wenn der
Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet.
LStR 3.45 Betriebliche Personalcomputer und
Telekommunikationsgeräte
(§ 3
Nr. 45 EStG)
1 Die Privatnutzung betrieblicher
Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist
unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung
steuerfrei.
2 Die Steuerfreiheit umfasst auch
die Nutzung von Zubehör und Software.
3 Sie
ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt
beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder Personalcomputer in
der Wohnung des Arbeitnehmers.
4 Die
Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den
Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten.
5 In diesen Fällen sind auch die vom
Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige
laufende Kosten) steuerfrei.
6 Für die
Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
LStR 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz
(§ 3
Nr. 50 EStG)
(1) 1 Durchlaufende Gelder oder
Auslagenersatz liegen vor, wenn
1. |
der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des
Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen
des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht, und
|
2. |
über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird.
|
2 Dabei sind die Ausgaben des
Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie
selbst getätigt.
3 Die Steuerfreiheit der
durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach
§ 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die
Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (R 19.3).
(2) 1 Pauschaler Auslagenersatz führt
regelmäßig zu Arbeitslohn.
2 Ausnahmsweise
kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig
wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen
repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist.
3 Dabei können bei Aufwendungen für
Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer
Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem
beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten
Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden.
4 Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste
Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne
Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR
monatlich steuerfrei ersetzt werden.
5 Zur
weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich
aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von
3 Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden.
6 Der pauschale Auslagenersatz bleibt
grundsätzlich so
lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
7 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der
Berufstätigkeit ergeben.
LStR 3.58 Zuschüsse und Zinsvorteile aus
öffentlichen Haushalten
(§ 3
Nr. 58 EStG)
Öffentliche Haushalte im Sinne des
§ 3 Nr. 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der
Sozialversicherungsträger.
LStR 3.59 Steuerfreie Mietvorteile (§ 3
Nr. 59 EStG)
1 Steuerfrei sind Mietvorteile, die im
Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden und die auf der
Förderung nach dem WoBauG2, dem WoBauG Saar, nach dem
WoFG oder den Landesgesetzen zur Wohnraumförderung beruhen.
2 Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von
Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, sind
ebenfalls steuerfrei.
3 Bei einer Wohnung, die
ohne Mittel aus öffentlichen Haushalten errichtet worden ist, gilt
Folgendes:
4 Die Mietvorteile im Rahmen eines
Dienstverhältnisses sind steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres
Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus
öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre.
5 § 3
Nr. 59 EStG ist deshalb nur auf Wohnungen anwendbar, die im
Geltungszeitraum der in Satz 1 genannten Gesetze errichtet worden sind,
d. h. auf Baujahrgänge ab 1957.
6 Es muss
nicht geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nach seinen
Einkommensverhältnissen als Mieter einer geförderten Wohnung in Betracht
kommt.
7 Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung
auf die Mietvorteile begrenzt, die sich aus der Förderung nach den in
Satz 1 genannten Gesetze ergeben würden.
8 § 3
Nr. 59 EStG ist deshalb nicht anwendbar auf Wohnungen, für die der
Förderzeitraum bereits abgelaufen ist.
9 Wenn
der Förderzeitraum im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den
Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen ist, ist ein Mietvorteil bis zur Höhe
des Teilbetrags steuerfrei, auf den der Arbeitgeber gegenüber der
Vergleichsmiete verzichten müsste, wenn die Errichtung der Wohnung nach
den in Satz 1 genannten Gesetze gefördert worden wäre.
10 Der steuerfreie Teilbetrag verringert sich
in dem Maße, in dem der Arbeitgeber nach den Förderregelungen eine
höhere Miete verlangen könnte.
11 Mit Ablauf
der Mietbindungsfrist läuft auch die Steuerbefreiung aus.
12 Soweit später zulässige Mieterhöhungen
z. B. nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das
Dienstverhältnis unterblieben sind, sind sie in den steuerpflichtigen
Mietvorteil einzubeziehen.
LStR 3.62 Zukunftssicherungsleistungen
(§ 3
Nr. 62 EStG,
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV)
Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
(1) 1 Zu den nach
§ 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Ausgaben des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 2
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 LStDV) gehören insbesondere die
Beitragsanteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung,
Arbeitslosenversicherung), Beiträge des Arbeitgebers nach
§ 172 Abs. 2 SGB VI zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und Beiträge des
Arbeitgebers nach
§ 249 b SGB V und den §§ 168
Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c,
172 Abs. 3 oder 3 a SGB VI für geringfügig Beschäftigte.
2 Dies gilt auch für solche Beitragsanteile,
die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden
Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den
inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet
werden.
3 Steuerfrei sind nach
§ 3 Nr. 62 EStG auch vom Arbeitgeber nach
§ 3 Abs. 3 Satz 3 SvEV übernommene Arbeitnehmeranteile am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie Krankenversicherungsbeiträge, die
der Arbeitgeber nach
§ 5 Abs. 2 EltZV oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der
Länder erstattet.
4 Zukunftssicherungsleistungen
auf Grund einer tarifvertraglichen Verpflichtung sind dagegen nicht nach
§ 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
(2) Für Ausgaben des Arbeitgebers zur Kranken- und
Pflegeversicherung des Arbeitnehmers gilt Folgendes:
1. |
Die Beitragsteile und Zuschüsse des Arbeitgebers zur
Krankenversicherung und zur sozialen oder privaten
Pflegeversicherung eines krankenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmers sind bis zur Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes
der Kranken- und Pflegekasse (ab 1. 1. 2009: bis zur Hälfte des
Beitragssatzes zur Kranken- und Pflegeversicherung) steuerfrei,
bei der der Arbeitnehmer versichert ist, bei privater
Pflegeversicherung höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen
Pflegeversicherungsbeitrags.
|
2. |
1 Zuschüsse des Arbeitgebers
zur Krankenversicherung und zur sozialen oder privaten
Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert ist, sind nach
§ 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach
§ 257 Abs. 1 SGB V und nach
§ 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist.
2 Steuerfrei ist deshalb die Hälfte
der Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung, die für einen
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der
Krankenkasse, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht,
und bei der Pflegekasse, die bei dieser Krankenkasse errichtet
ist, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte der
tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
3 Soweit bei Beziehern von
Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld ein fiktives
Arbeitsentgelt maßgebend ist, bleiben die Arbeitgeberzuschüsse
in voller Höhe steuerfrei (§ 257
Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit
§ 249 Abs. 2 SGB V).
4 Übersteigt
das Arbeitsentgelt nur auf Grund von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze und hat der
Arbeitnehmer deshalb für jeden Monat die Höchstbeiträge an die
Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, sind die
Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte
der Höchstbeiträge steuerfrei.
5 Dies
gilt auch dann, wenn das im Krankheitsfall fortgezahlte
Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
unterschreitet und der Arbeitnehmer dennoch für die Dauer der
Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken- und
Pflegekasse zu zahlen hat.
6 Werden
die nach Satz 2 maßgebenden Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge satzungsgemäß auf den nächsten
vollen Euro-Betrag aufgerundet, bleiben aus
Vereinfachungsgründen die Arbeitgeberzuschüsse bis zur Hälfte
der aufgerundeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
steuerfrei.
|
3. |
1 Zuschüsse des Arbeitgebers
zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private
Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sind
ebenfalls nach
§ 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach
§ 257 Abs. 2 SGB V sowie nach
§ 61 Abs. 2 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist.
2 Der Anspruch auf den
Arbeitgeberzuschuss an den bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer setzt
voraus, dass der private Krankenversicherungsschutz Leistungen
zum Inhalt hat, die ihrer Art nach auch im
SGB V bestehen (§ 11
Abs. 1 SGB V).
3 Voraussetzung ist
nicht, dass der private Krankenversicherungsschutz einen
bestimmten Mindestumfang hat, also sich auf alle Leistungen des
SGB V erstreckt; soweit der private
Krankenversicherungsschutz andere Leistungen umfasst, die der
Art nach nicht zu den Leistungen des
SGB V gehören, bleibt der darauf entfallende Teil des
Beitrags bei der Bemessung des Arbeitgeberzuschusses
unberücksichtigt.
4 Steuerfrei ist die
Hälfte des Betrags, der sich unter Anwendung des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes (ab 1. 1. 2009:
des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen
Beitragssatzes) der Krankenkassen und der
Beitragsbemessungsgrundlage ergibt; in der Pflegeversicherung
richtet sich die Steuerfreiheit nach dem gesetzlichen
Beitragsanteil des Arbeitgebers.
5 Übersteigt
das Arbeitsentgelt nur auf Grund von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, oder
unterschreitet das im Krankheitsfalle fortgezahlte
Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und hat
der Arbeitnehmer dennoch die Höchstbeiträge zu zahlen, ist aus
Vereinfachungsgründen die Hälfte der durchschnittlichen
Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung und der
sozialen Pflegeversicherung steuerfrei.
6 Die
Steuerfreiheit ist vorbehaltlich
des Nummer 2 Satz 3, der[richtig]
der Nummer 2 Satz 3, die entsprechend gilt, begrenzt auf
die Hälfte der tatsächlichen Beiträge, soweit sie für diejenigen
Leistungen gezahlt werden, die der Art nach den Leistungen des
SGB V und
SGB XI entsprechen.
7 Der
Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung
und zu einer privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers nur
dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung
des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der bestätigt wird,
dass die Voraussetzungen des
§ 257 Abs. 2 a SGB V und des
§ 61 Abs. 6 SGB XI vorliegen und dass es sich bei den
vertraglichen Leistungen um Leistungen im Sinne des
SGB V und
SGB XI handelt.
8 Die
Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die
vertraglichen Leistungen im Sinne des
SGB V und
SGB XI zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten.
9 Der Arbeitgeber hat die
Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.
10 Soweit der Arbeitgeber die
steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt,
hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch
eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die
tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach
Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen; der Arbeitgeber
hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto
aufzubewahren.
11 Die Bescheinigung
kann mit der Bescheinigung nach den Sätzen 7 und 8 verbunden
werden.
|
Den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellte Zuschüsse
(3) 1 Nach
§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sind den Ausgaben des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, die auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung geleistet werden, die Zuschüsse des Arbeitgebers
gleichgestellt, die zu den Beiträgen des Arbeitnehmers für eine
Lebensversicherung — auch für die mit einer betrieblichen Pensionskasse
abgeschlossene Lebensversicherung —, für die freiwillige Versicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine öffentlich-rechtliche
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe geleistet
werden, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach einer der folgenden Vorschriften
auf eigenen Antrag befreit worden ist:
1. |
§ 18 Abs. 3 Gesetz über die Erhöhung der
Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der
Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der 12. Verordnung zum
Aufbau der Sozialversicherung vom 13. 8. 1952 (BGBl I S. 437),
|
2. |
Artikel 2 § 1 AnVNG vom 23. 2. 1957 (BGBl I S. 88,
1074) oder Artikel 2 § 1 KnVNG vom 21. 5. 1957 (BGBl I S. 533),
jeweils in der bis zum 30. 6. 1965 geltenden Fassung,
|
3. |
§ 7 Abs. 2 AVG i. d. F. des Artikels 1 AnVNG vom
23. 2. 1957 (BGBl I S. 88, 1074),
|
4. |
Artikel 2 § 1 AnVNG oder Artikel 2 § 1 KnVNG,
jeweils i. d. F. des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
9. 6. 1965 (BGBl I S. 476),
|
5. |
Artikel 2 § 1 RVÄndG2 vom 23. 12. 1966 (BGBl I
S. 745),
|
6. |
Artikel 2 § 1 AnVNG oder Artikel 2 § 1 KnVNG,
jeweils i. d. F. des FinÄndG 1967 vom 21. 12. 1967 (BGBl I
S. 1259),
|
7. |
Artikel 2 § 1 Abs. 2 AnVNG oder Artikel 2 § 1
Abs. 1 a KnVNG, jeweils i. d. F. des
3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. 7. 1969 (BGBl I
S. 956),
|
8. |
§ 20 Gesetz über die Sozialversicherung vom 28. 6.
1990 (GBl der DDR Nr. 38 S. 486) in Verb. mit § 231 a SGB VI
i. d. F. des RÜG vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).
|
2 Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne
des
§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer kraft
Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
3 Den Beiträgen des Arbeitnehmers für eine
freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der
Angestellten stehen im Übrigen Beiträge für die freiwillige Versicherung
in der Arbeiterrentenversicherung oder in der knappschaftlichen
Rentenversicherung oder für die Selbstversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung gleich.
Höhe der steuerfreien Zuschüsse, Nachweis
(4) 1 Die Steuerfreiheit der Zuschüsse
beschränkt sich nach
§ 3 Nr. 62 Satz 3 EStG im Grundsatz auf den Betrag, den der
Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
aufzuwenden hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der gesetzlichen
Versicherungspflicht befreit worden wäre.
2 Soweit
der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den
Arbeitnehmer auszahlt, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung
durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum
30. 4. des folgenden Kalenderjahres nachzuweisen.
3 Die
Bescheinigung ist als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.
LStR 3.64 Kaufkraftausgleich (§ 3
Nr. 64 EStG)
(1) 1 Wird einem Arbeitnehmer außerhalb
des öffentlichen Dienstes von einem inländischen Arbeitgeber ein
Kaufkraftausgleich gewährt, bleibt er im Rahmen des Absatzes 2
steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in ein Gebiet
außerhalb des Inlands entsandt wird und dort für einen begrenzten
Zeitraum einen Wohnsitz im Sinne des
§ 8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des
§ 9 AO hat.
2 Eine Entsendung für einen
begrenzten Zeitraum ist anzunehmen, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers
nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist.
3 Es
ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zurückkehrt oder nicht.
(2) 1 Der Umfang der Steuerfreiheit des
Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags
zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.
2 Die für die einzelnen Länder in Betracht kommenden
Kaufkraftzuschläge werden im BStBl I bekannt gemacht.
(3) 1 Die Zuschläge beziehen sich
jeweils auf den Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland und gelten, sofern nicht im Einzelnen andere Zuschläge
festgesetzt sind, jeweils für den gesamten konsularischen Amtsbezirk der
Vertretung.
2 Die konsularischen Amtsbezirke
der Vertretungen ergeben sich vorbehaltlich späterer Änderungen, die im
BAnz veröffentlicht werden, aus dem Verzeichnis der Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
(4) 1 Die regionale Begrenzung der
Zuschlagssätze gilt auch für die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 64 EStG.
2 Für ein Land, das von
einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst wird, kann
jedoch der Zuschlagssatz angesetzt werden, der für einen vergleichbaren
konsularischen Amtsbezirk eines Nachbarlandes festgesetzt worden ist.
(5) 1 Die Zuschlagssätze werden im
öffentlichen Dienst auf 60 % der Dienstbezüge, die bei Verwendung im
Inland zustehen, und der Auslandsdienstbezüge angewendet.
2 Da eine vergleichbare Bemessungsgrundlage
außerhalb des öffentlichen Dienstes regelmäßig nicht vorhanden ist, ist
der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines
entsprechenden Abschlagssatzes nach den Gesamtbezügen einschließlich des
Kaufkraftausgleichs zu bestimmen.
3 Dabei ist
es gleichgültig, ob die Bezüge im Inland oder im Ausland ausgezahlt
werden.
4 Der Abschlagssatz errechnet sich
nach folgender Formel:
Zuschlagssatz x 600
1 000 + 6 x Zuschlagssatz.
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5 Ergibt sich durch Anwendung des
Abschlagssatzes ein höherer Betrag als der tatsächlich gewährte
Kaufkraftausgleich, ist nur der niedrigere Betrag steuerfrei.
6 Zu den Gesamtbezügen, auf die der
Abschlagssatz anzuwenden ist, gehören nicht steuerfreie
Reisekostenvergütungen und steuerfreie Vergütungen für Mehraufwendungen
bei doppelter Haushaltsführung.
(6) 1 Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend
erhöht, ist der Arbeitgeber berechtigt, die bereits abgeschlossenen
Lohnabrechnungen insoweit wieder aufzurollen und bei der jeweils
nächstfolgenden Lohnzahlung die ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu
erstatten.
2 Dabei ist
§ 41 c Abs. 2 und 3 EStG anzuwenden.
3 Die
Herabsetzung eines Zuschlagssatzes ist erstmals bei der Lohnabrechnung
des Arbeitslohns zu berücksichtigen, der für einen nach der
Veröffentlichung der Herabsetzung beginnenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird.
LStR 3.65 Insolvenzsicherung (§ 3
Nr. 65 EStG)
(1) 1 Die Steuerbefreiung gilt für
etwaige Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung an eine
Pensionskasse oder an ein Lebensversicherungsunternehmen zur
Versicherung seiner Verpflichtungen im Sicherungsfall.
2 Sie gilt auch für die Übertragung von
Direktzusagen oder für Zusagen, die von einer Unterstützungskasse
erbracht werden sollen, wenn die Betriebstätigkeit eingestellt und das
Unternehmen liquidiert wird (§ 4
Abs. 4 BetrAVG).
3 Im Falle der Liquidation
einer Kapitalgesellschaft greift die Steuerbefreiung auch bei der
Übertragung von Versorgungszusagen, die an
Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben worden sind; dies gilt auch dann,
wenn es sich um Versorgungszusagen an beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.
4 Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Betriebsveräußerung, wenn das
Unternehmen vom Erwerber fortgeführt wird.
(2) 1 Die Mittel für die Durchführung
der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben
oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse,
eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen (§ 10
BetrAVG).
2 Die Beiträge an den Träger der
Insolvenzsicherung gehören damit als Ausgaben des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, die auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung geleistet werden, zu den steuerfreien Einnahmen im Sinne
des
§ 3 Nr. 62 EStG.
(3) 1 Durch die Insolvenzsicherung der
betrieblichen Altersversorgung werden nicht neue oder höhere Ansprüche
geschaffen, sondern nur bereits vorhandene Ansprüche gegen Insolvenz
geschützt.
2 Die in Insolvenzfällen zu
erbringenden Versorgungsleistungen des Trägers der Insolvenzsicherung
bzw. bei Rückversicherung der Pensionskasse oder des
Lebensversicherungsunternehmens behalten deshalb grundsätzlich ihren
steuerlichen Charakter, als wäre der Insolvenzfall nicht eingetreten.
3 Das bedeutet z. B., dass
Versorgungsleistungen an einen Arbeitnehmer, die auf einer
Pensionszusage beruhen oder die über eine Unterstützungskasse
durchgeführt werden sollten, auch nach Eintritt des Insolvenzfalles und
Übernahme der Leistungen durch ein Versicherungsunternehmen zu den
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
(4) § 3
Nr. 65 Satz 1 Buchst. c EStG ist in den Fällen der Übertragung oder
Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung (R 40 b.1
Abs. 3) nicht anwendbar.
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