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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen | |
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 oder die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden.
2 Soweit nach § 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes
1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5
vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
aufgenommen werden.
2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind. |