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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser | |
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben,
können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses
Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen
werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme der
Abschreibungen die in
§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
werden.
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3
können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die der
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt oder herzustellen
begonnen hat.
2Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist. |